Dienstag, 14. September 2010

BGH zur Berechnung von Altersvorsorge bei besonders hohen Einkünften

Bei außerordentlich hohen Einkünften wird der der Elementarunterhalt nach dem konkreten Bedarf gezahlt und der Altersvorsorgeunterhalt nicht wie üblich zweistufig sondern nur einstufig berechnet. Das hat der BGH jetzt nochmals klar gemacht.

Im Urteil vom 11.08.2010, Az. XII ZR 102/09 war der Unterhalt nach einem konkret ermittelten Bedarf zu berechnen. Es wurden also die in der Ehe verfügbaren Mittel nicht hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt, sondern die Ehefrau stellte ihren konkreten Bedarf dar, und dieser wurde - unter Anrechnung ihres eigenen Einkommens - als Unterhalt gezahlt. Es kam also nicht zu einer Halbteilung, sondern die Ehefrau bekam weniger.
Laut BGH ist unter diesen Umständen der Altersvorsorgeunterhalt nur noch einstufig zu ermitteln. Normalerweise geschieht dies zweistufig: In der ersten Stufe wird der Elementarunterhalt ermittelt, daraus ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet und daraus wiederum der für die übliche Altersvorsorge notwendige Betrag ermittelt. In der zweiten Stufe wird der Elementarunterhalt neu berechnet, in dem der Altersvorsorgeunterhalt als Vorsorgebelastung vorab abgezogen wird. Das geschieht, um das Halbteilungsprinzip zu wahren. Der Elementarunterhalt muss gekürzt werden, damit der Unterhaltspflichtige in Summe nicht mehr als die Hälfte seiner Mittel an Ehegattenunterhalt zahlen muss.
Das ist jedoch im Bereich der konkreten Bedarfsberechnung nicht notwendig, da hier von vorn herein feststeht, dass die Ehefrau weniger als die Hälfte der Mittel des Mannes als Elementarunterhalt erhält. Lt. BGH braucht der Altersunterhalt deshalb nur einstufig ermittelt zu werden. Es liegt dann beim Ehemann, nachzuweisen, dass ihn die Summe aus Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt über Gebühr belastet.

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