Freitag, 3. September 2010

OLG Celle sorgt für angemessene Bezahlung von Verfahrensbeiständen für Kinder

Der Verfahrensbeistand, der in einem Verfahren mehrere Kinder vertritt, bekommt die Vergütung des § 158 VII FamFG für jedes Kind extra, so das OLG Celle in einer Entscheidung vom 08.03.2010, Az.: 10 UF 44/10, die den Arbeitsaufwand der Verfahrensbeistände endlich einmal angemessen berücksichtigt.
Das Amtsgericht hatte über die Vergütung eines Verfahrensbeistandes zu entscheiden, der im Verfahren drei Kinder vertrat. Das Gericht war der Ansicht, dass der Beistand die im Gesetz vorgesehene Fallpauschale nur einmal bekommen könne. Immerhin handele es sich nur um einen Fall. Der angehörte Bezirksrevisor vertrat die Ansicht, auch Rechtsanwälte, die in einem Verfahren mehrere Beteiligte vertreten, verdienen ihre Gebühren nicht mehrfach. Für Verfahrensbeistände müsse das gleiche gelten.
Mit guter Begründung war das OLG Celle anderer Ansicht: Wenn Anwälte mehrere Parteien im gleichen Verfahren vertreten, müssen deren Interessen vollständig gleich gerichtet sein. Als Konsequenz fällt für den Anwalt im Detail in weniger Arbeit an. Beim Verfahrenspfleger ist das anders. Bei Geschwistern müssen deren Interessen nicht identisch sein. Jedes Kind hat eigene vitale Lebensinteressen, die der Verfahrenspfleger jeweils gesondert berücksichtigen muss. Er muss seine wesentliche Arbeit jeweils für jedes Kind neu leisten.
Konsequent erhöhte das OLG dann auch für jedes Kind, wegen dem auf Anordnung des Gerichts Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken war, die Fallpauschale gemäß § 158 VII 3 FamFG von Euro 350,00 auf Euro 550,00.

Quick-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):



Diesen Post als PDF herunterladen.