Montag, 20. September 2010

OLG Frankfurt widerspricht dem BGH beim Betreuungsunterhalt - gewisse Pauschalierung möglich

Der BGH hatte zuletzt entschieden, dass selbst bei Betreuung eines nur 6 1/2 jährigen Kindes für den betreuenden Elternteil eine Verpflichtung zu einer deutlich mehr als halbschichtigen Erwerbstätigkeit besteht, wenn nicht für die Notwendigkeit einer intensiveren Betreuung detailliert vorgetragen wird. Ab dem dritten Lebensjahr gebe es grundsätzlich keinen Vorrang der elterlichen Betreuung vor der Bedrohung durch öffentliche Einrichtungen mehr. Hiergegen wendet sich das OLG Frankfurt im Urteil Az. 5 UF 45/09 vom 17.02.2010 = FamRZ 2010, 1449.
Das Gericht verweist auf Art. 6 Abs. 2 GG. Pflege und Erziehung der Kinder seien das natürliche Recht der Eltern. Daher sei es angemessen, eine Pauschalierung dahingehend vorzunehmen, dass jedenfalls vor dem Ende der Grundschulzeit des Kindes eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils in der Regel nicht erwartet werden könne (Hinweis auf die Leitlinien des OLG Frankfurt, Ziff. 17.1). Damit werde auch der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, dass kein abrupter Wechsel zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt wird, sondern ein gestufter Übergang ermöglicht werden soll, vergleiche BT-Drucks. 16,1830.
Das OLG Frankfurt kommt damit dem Bedürfnis der Praxis nach, wenigstens ansatzweise den Betreuungsunterhalt zu pauschalieren. Soweit der BGH jede Art von Altersphasenmodell eine Absage erteilte, stehe dies im Widerspruch zu den Absichten des Gesetzgebers, so das OLG. Es weist auf Büttner, FPR 2009,92, 94 hin, der Möglichkeiten eines abgewandelten Altersphasenmodell auch auf dem Boden des neuen Unterhaltsrechts aufzeigt.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):




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