Dienstag, 23. November 2010

BGH: Bedingte Berufungseinlegung ist unzulässig

Der unterlegene Beklagte hatte Berufung " abhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe" eingelegt. Das hält der BGH für unzulässig.
Im Beschluss XII ZB 113/10 hält er unter Bezugnahme auf alte Rechtsprechung nochmals fest, dass ein Rechtsmittel nicht an eine Bedingung geknüpft werden darf.
Allenfalls, wenn der Schriftsatz im Übrigen die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt, komme eine Umdeutung in eine unbedingt eingelegte Berufung in Frage. Das war im vorliegenden Fall aber nicht so. Der Berufungsschriftsatz enthielt an mehreren Stellen Formulierungen, die nur dahingehende verstanden werden konnten, dass die Einlegung der Berufung nur unter der Bedingung erfolgen solle, dass PKH gewährt werde.
Etwas anderes - so der BGH - könne aber z.B. gelten, wenn im Schriftsatz die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung der PKH abhängig gemacht werde. Dann könne die "Einlegung" trotzdem unbedingt erfolgt sein.

Fokus-Familienrecht Schnellinfo zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):



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