Mittwoch, 17. November 2010

BGH zu § 1578 b BGB: Liegen dauerhafte ehebedingte Nachteile vor, kommt eine Befristung des Unterhalts nicht infrage

Wer sich ehebedingt auf Dauer finanziell schlechter stellt, als er ohne Ehe dastehen würde, der kann nun damit rechnen, dauerhaft wenigstens einen reduzierten Unterhalt zu bekommen - Leistungsfähigkeit des Ex-Ehepartners vorausgesetzt. Das hat der BGH jetzt neu entschieden.
In seinem Urteil XII ZR 202/08 vom 06.10.10 hat er einige grundlegende Dinge klargestellt: Wer bedingt durch die Ehe (z.B. Kindererziehung, Jobaufgabe, Rollenverteilung) seinen Anschluss im Job so weit verliert, dass er nicht mehr auf das finanzielle Level kommen kann, dass er ohne die Ehe habe würde, der erleidet einen dauerhaften ehelichen Nachteil, der dazu führt, dass der nacheheliche Unterhalt nicht nach § 1578 b BGB befristet werden kann. Er läuft also ad infinitum weiter.
Andererseits ergibt sich daraus - und auch auf diese Feststellung legt der BGH Wert - noch keine Lebensstandards-Garantie. Denn es muss auch in diesen Fällen geprüft werden, ob weiter der volle Unterhalt gezahlt werden muss, der sich aus den Lebensverhältnissen in der Ehe ergibt, oder ob der Ex-Partner nur noch auf den Betrag aufstocken muss, den der Unterhaltsberechtigte verdienen würde, hätte es die Ehe nicht gegeben.
Mit anderen Worten: In einer Vielzahl von Fällen wird der Unterhalt zwar zeitlich unbegrenzt, jedoch der Höhe nach reduziert weiter zu zahlen sein.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößeren Anklicken):



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