Mittwoch, 12. Januar 2011

OLG Karlsruhe: Auch Kinder, die vorehelich geboren werden, lösen " ehebedingte Nachteile" aus.

Wer ein gemeinsames Kind betreut und dadurch ehebedingte Nachteile erleidet, muss sich eine Kürzung seines Unterhalts nach § 1578 b BGB auch dann nicht gefallen lassen, wenn in dieses Kind bereits vor der Ehe geboren wurde, der Nachteil also nicht innerhalb der Ehe und damit eigentlich nicht " ehebedingt" entstanden ist. Das hat das OLG Karlsruhe jetzt festgehalten.

In seiner Entscheidung 5 UF 42/09 vom 22.10.2010 stellte das OLG fest, der ehebedingte Nachteile werde nicht durch die voreheliche Geburt des Kindes sondern durch die innereheliche Betreuung des Kindes generiert, und die durch die Betreuung entstandene Rollenverteilung und die aus dieser Rollenverteilung resultierenden Erwerbsnachteile seien maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Unterhalt im Sinne von § 1578 b BGB gekürzt werden könne oder nicht.
Habe die Ehefrau das Kind überwiegend allein erzogen und den dadurch erlittenen beruflichen Nachteil noch nicht wieder wettmachen können, dann sei darin ein ehebedingter Nachteil zu sehen, unabhängig davon, ob das Kind nun vorehelich oder ehelich auf die Welt gekommen sei.

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