Donnerstag, 20. Januar 2011

OLG Oldenburg: Beiordung eines Anwalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Das OLG war in letzter Zeit auf diesem Blog ins Visier geraten, weil es mit der Beiordnung von Anwälten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe so knauserig ist. Nun kommt von diesem Gericht eine sehr vernünftige Entscheidung:
Der Antragsgegner war vom Jugendamt im Wege des vereinfachten Verfahrens auf Unterhalt in Anspruch genommen worden. Er hatte sich einen Anwalt genommen.dieser hatte das im vereinfachten Verfahren vorgeschriebene Formular "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" ausgefüllt und dabei unter Punkt G angekreuzt, dass der Antragsgegner den Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen könne. Im Formular finden sich Erläuterungen, aus denen hervorgeht, dass dieser Einwand nur unter bestimmten Umständen zulässig ist, verbunden mit dem Hinweis, jeder Antragsgegner möge sich hier rechtlich beraten lassen.

Daraus zog das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 14.12.2010 - 13 WF 154/10, BeckRS 2010, 30771 einem ganz richtigen Schluss: Das Formular gehe offenbar davon aus, dass ein juristischer Laie es nur nach vorheriger Inanspruchnahme juristischer Beratungen richtig ausfüllen könne. Aus diesem Grunde sei auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren erforderlich. Zwar könne der Antragsgegner die entsprechenden Erklärungen auch vor dem Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle abgeben.Diese Möglichkeit könne aber eine Beratung und Vertretung durch einen Anwalt nicht ersetzen.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):



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