Montag, 31. Januar 2011

Trennung: "Du das Schlafzimmer - ich das Wohnzimmer". OLG Brandenburg: Normal ist die Wohnungszuweisung im Ganzen!

Wollen die Eheleute getrennt leben, muss über die Wohnsituation entschieden werden. Dabei kommt nach Ansicht des OLG Brandenburg eine Aufteilung der Wohnung nur ausnahmsweise in Betracht.
Dabei kommt es gar nicht so sehr darauf an, ob einer der beiden Ehegatten oder beide sich schuldhaft verhalten haben oder sonst wie die Situation herbeigeführt haben, in der das weitere Zusammenleben unerträglich ist, so das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 10.06.2010, Az.: 9 UF 142/09 = FamRZ 2011, 118.
Lediglich dann, wenn der Ehegatte die Zuweisung der Wohnung an sich beantragt, von dem nachweisbar die " Provokation" ausgegangen ist, sind an dessen Begehr strengere Maßstäbe anzulegen.
Haben jedoch beide Ehepartner gleichermaßen dazu beigetragen, dass die Wohnsituation „unerträglich“ wurde, ist bei der Abwägung nach § 1361 b BGB allein entscheidend, welchen der Partner der Verlust der Wohnung persönlich oder beruflich härter trifft und welcher Ehepartner eher in der Lage ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden.
Haben die Eheleute Kinder, stehen deren Belange grundsätzlich im Vordergrund.

Fokus-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):



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