Dienstag, 22. Februar 2011

Hohe Hürden bei der strafrechtlichen Verfolgung der Verletzung der Unterhaltspflicht

Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft - so heißt es in § 170 StGB.
Klingt einfach - ist es aber nicht, worauf Hans-Otto-Burschel heute im Beck-Blog unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Koblenz, vom 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 = BeckRS 2011, 01798 zutreffend hinweist. Ein lesenswerter Beitrag, der einem eine Art Gebrauchsanweisung für eine entsprechende Strafanzeige geben kann - oder aber einen Leitfaden für ein Abrategespräch mit dem erbosten Mandanten.