Freitag, 18. Februar 2011

OLG Frankfurt: Drogenkonsum des volljährigen Kindes - Unterhaltsanspruch entfällt nicht immer

Nach § 1611 I 1 BGB bekommt der Verwandte keinen Unterhalt, der durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden ist - bei Drogenkonsum eigentlich naheliegend. Trotzdem differenziert das OLG Frankfurt bei volljährigen Kindern, die ihre Bedürftigkeit durch Drogenkonsum herbeigeführt haben.
In seinem Urteil vom 14.07.2010, Az.: 2 UF 238/09 = FamRZ 2011, 226 hebt das OLG ausdrücklich darauf ab, ob das ( hier schon 37 Jahre alte) Kind seine Handlungen noch selbst steuern konnte oder aber durch die Drogensucht bereits keine Kontrolle mehr hatte.
Grundsätzlich könne zwar eine Unterhaltsverwirkung infolge sittlichen Verschuldens angenommen werden, wenn das volljährige Kind seine Bedürftigkeit durch übermäßigen Rauschgift - oder Alkoholkonsum selbst verursacht habe (Hinweise auf KG FamRZ 2002, 1357 und OLG Celle, FamRZ 1990, 1142). Jedoch könne Alkohol- oder Rauschgiftsucht auch zu einer die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Krankheit werden.
In diesem Falle komme eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur dann in Betracht, wenn das einsichtsfähige volljährige Kind sich weigert, sich einer erfolgversprechenden ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder es nach einer solchen Behandlung die ärztlichen Weisungen nicht beachtet und rückfällig wird.
Wer nicht mehr steuerungsfähig sei, dem könne auch nicht mehr angelastet werden, " in vorwerfbarer Weise das anerkannte Gebot der Sittlichkeit außer Acht gelassen" zu haben - und so war es nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Falle. Das Kind hatte einen Anspruch auf Unterhalt, der wegen Leistung des Sozialhilfeträgers nach § 94 I SGB XII auf diesen überging. Allerdings war dessen Regress wg. § 94 II SGB XII auf 20,00 € monatlich begrenzt. Insoweit griff die Privilegierung der Eltern von behinderten oder pflegebedürftigen Kindern, die durch die Erkrankung der Kinder ja bereits genug geschlagen sind.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):



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