Freitag, 11. Februar 2011

Prozesskostenhilfe nach 3 Jahren widerrufen - Was tun?

Wieder ein alltägliches Problem. Mandant hat im Scheidungsverfahren PKH bekommen. Nach 3 Jahren fragt das Gericht nach, ob sich die finanziellen Verhältnisse gebessert haben und Mandant evtl. selbst zahlen kann. Mandant ignoriert das Schreiben und die folgende Mahnung. Folge: Widerruf der Prozesskostenhilfe plus eine fette Rechnung.
Nun kommt Bewegung in den Mandanten, und blitzartig erscheint er im Wartezimmer, in der ausgestreckten Hand das böse Schreiben des Gerichts und im Gesicht den "Hilfe-ich-bin-doch-so-arm-Blick". Verbunden mit dem leicht empörten Impetus: "Wie können die nur?"

Die können! Wegen § 124 II ZPO. Nach § 120 IV S. 2 ZPO kann das Gericht nämlich nachfragen, ob eine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Und wer vor Schreck den Kopf in den Sand steckt oder "für solchen Unfug gerade keine Zeit" hat, dem kann die Wohltat staatlicher Streitfinanzierung nachträglich nach § 124 II ZPO entzogen werden.
Also - kommt der Mandant mit dem Kopf unterm Arm daher, wenn er den Entzugsbeschluss schon in der Hand hat? Nicht ganz. Es geht noch was... wie uns das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 28.10.2010, Az. 6 WF 101/10 = BeckRS 2010, 27695 erläutert.

Man kann nämlich gegen den Beschluss Beschwerde einlegen und in der Beschwerdeinstanz das Verlangte noch nachholen, also die notwendigen Informationen erteilen. So war es auch im zu entscheidenden Fall, der zusätzlich noch eine Spezialität aufzuweisen hatte: Der Mandant hatte nämlich erstinstanzlich auf die Nachfrage bereits eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, seine behauptete Unterhaltsbelastung aber nicht nachgewiesen. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Unterhaltslasten hätte der - nach wie vor in bescheidenen Verhältnissen lebende- Mandant nach wie vor PKH - wenn auch in Raten - bekommen müssen. Schon das hatte das AG missachtet und einfach wegen fehlender Belege den Hammer des § 124 II ZPO ausgepackt. Hier fiel ihm das OLG in den Arm. Was die Erteilung ( doer Fortgewärhung) von PKH nicht generel hindert, muss auch nicht belegt werden und kann nicht Grundlage für den Entzug sein.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):



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