Donnerstag, 31. März 2011

OVG Münster: Pflegekind bekommt auf Antrag des Jugendamtes den Namen seiner Pflegeeltern

Der Junge war 10 Jahre alt und lebte seit acht Jahren bei einer Pflegefamilie. Der nichtehelichen Mutter war das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Das Jugendamt beantragte nun, den Familiennamen des Jungen zu ändern und ihm den Namen seiner Pflegeeltern zu geben.

Nach § 3 I NÄG ist das möglich, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Das OVG Münster stellte mit Entscheidung vom 31.08.2010, Az. 16 A 3226/08 = FamRZ 2011, 487 fest, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen vorlagen. Der Junge stand unter Dauerpflegschaft; das Jugendamt war Trägern der elterlichen Sorge. Die Pflegeeltern hatten die Vormundschaft. Das Kind war in die Pflegefamilie voll integriert es bestand zwischen Pflegekind und Pflegeeltern ein intensives Eltern-Kind-Verhältnis. Der Junge empfand es als Mangel, nicht den Namen in der Pflegeeltern zu tragen. Zur leiblichen Mutter hatte er nur noch eine sehr beschränkte persönliche Beziehungen. Angesichts dieser Situation lag für das OVG ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Das Rechtsmittel der Mutter gegen den Verwaltungsakt und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wies es zurück.

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(c) Foto: Insektivor212 auf www.pixelio.de