Montag, 11. April 2011

OLG Karlsruhe: Wer ein während der ersten Ehe außerehelich gezeugtes Kind verschweigt, gibt Grund zur Aufhebung der zweiten Ehe

"Du hast schon Deine erste Frau betrogen! Und das hast du mir nicht erzählt!! Jetzt will ich mit Dir auch nicht mehr verheiratet sein!" Sprach die zweite Ehefrau und beantragte die Aufhebung der Ehe nach §§ 1314 II Nr. 3, 123 BGB. Und das OLG Karlsruhe gab ihr Recht!
Gegenseitiges Vertrauen sei die wesentliche Grundlage für den Bestand der Ehe, und daran fehle es von vorn herein, wenn ein Ehegatte den anderen durch arglistige Täuschung bewege, die Ehe mit ihm einzugehen. Wer neben seiner ersten Ehe außerehelich ein Kind gezeugt habe, müsse dies offenbaren. Einerseits gehe es um Unterhaltspflichten und unmögliche Umgangsregelungen. Andererseits handelt derjenige, der dieses Kind verschweigt, auch deshalb arglistig, weil er mit der Möglichkeit rechnen müssen dass der andere " im Hinblick auf die außereheliche Zeugung... während erster Ehe... von einer Eheschließung mit ihm Abstand nehmen würde". Das gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Ehemann auch bereits seiner früheren Partnerin dieses Kind ebenso verschwiegen hatte und dies einer der Trennungsgründe war.
Der vom Mann vorgetragene Umstand, die zweite Ehefrau hätte das alles wissen müssen, da er dies allen Freunden und Bekannten ebenfalls bekannt sei, entlaste nach Ansicht des OLG ( Entscheidung vom 17.05.2010, Az.: 18 UF 8/10 = FamRZ 2011, 564). nicht.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern Anklicken):