Montag, 4. April 2011

OLG Saarbrücken: Über die Erfolgsaussichten bei PKH darf nicht erst entschieden werden, wenn das Hauptsacheverfahren vorbei ist.

Das hatte das Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen am16. September 2010 mit Urteil  8 F 221/10 VKH 2 jedoch getan. Es hatte die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe so lange hinausgeschoben, bis das Hauptsacheverfahren beendet war und dann - unter Bezugnahme auf das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens - die Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Das OLG Saarbrücken hielt das für nicht sachgerecht.
Es sei, so das OLG in seiner Entscheidung verfassungsrechtlich 6 WF 140/10 = BeckRS 2011, 05579 geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft und dabei seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe mit einfließen lässt. Das Familiengericht hatte zur Begründung seiner Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe auf seine gleichzeitig ergangene Hauptsacheentscheidung verwiesen und sich damit maßgeblich auch auf den Eindruck gestützt, den es aus dem Anhörungstermin mitgenommen hatte, dessen Ergebnisse jedoch zu Beginn des Verfahrens noch nicht festgestanden hatten.
die Erfolgsaussichten eines Verfahrens seien jedoch ex ante festzustellen und nicht erst im Nachhinein. Wenn also eine Entscheidung über die Gewährung von VKH erst am Ende eines Verfahrens getroffen wird, dann muss das Gericht den Erkenntnisstand zu Grunde legen, den die VKH begehrende Partei und das Gericht selbst bei Stellung des VKH-Antrag hatten und davon ausgehend die Erfolgsaussichten beurteilen.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):



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