Montag, 4. Juli 2011

OLG Nürnberg: Ein "One-Night-Stand" führt unter Umständen zu einem besseren Unterhaltsanspruch als eine Heirat!

Kaum zu glauben, aber doch konsequent: Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist - anders als bei der ehelichen Mutter - nicht  verwirkt, wenn sie eine verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. § 1579 Nr 2. BGB ist auf den Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter nicht entsprechend anwendbar. Zu diesem erstaunlichen, aber folgerichtigen Ergebnis kommt das OLG Nürnberg (Urteil vom 26.08.2010, Az. 10 UF 702/10 = FamRZ 2011, 735).

Die nichteheliche Mutter hatte zunächst mehrere Jahre mit dem Vater des gemeinsamen Kindes zusammengelebt, sich dann jedoch getrennt und war sechs Monate später mit einem neuen Partner zusammengezogen. Aus dieser Verbindung bekam sie ein Jahr später ein weiteres Kind. Der Vater des ersten Kindes wandte ein, der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB sei entsprechend § 1579 Nr. 2. BGB verwirkt.
Das OLG Nürnberg wies daraufhin, dass Grundgedanke des § 1579 Nr. 2 BGB sei, dass sich der mit einem neuen Lebensgefährten zusammen wohnende Ehegatten aus der nachehelichen Solidarität verabschiedet habe. Diese Solidarität sei jedoch innerhalb einer nicht ehelichen Partnerschaft und auch danach gerade nicht geschuldet, weshalb sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift verbiete. Im Gegenteil: der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB setzte gerade kein Zusammenleben eheähnlicher Intensität voraus, sondern kann auch nach einem "One-Night-Stand" entstehen.
Dieses Phänomen sei dem Gesetzgeber auch bewusst gewesen. Denn vor der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 sei genau über dieses Thema im Schrifttum ausführlich diskutiert worden. Trotzdem habe der Gesetzgeber die Vorschriften der §§ 1615l BGB einerseits und 1570 BGB andererseits zwar angenähert, es jedoch hinsichtlich des Unterhalts der nichtehelichen Mutter bei der Verweisung auf das Verwandten-Unterhaltsrecht belassen mit der Folge, dass der Unterhalt der nichtehelichen Mutter eben gerade nicht wegfalle, wenn diese eine neue Partnerschaft eingehe.

Damit ist der ohnehin von jeher merkwürdig schillernde Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB um einen Aspekt reicher geworden. In Zukunft wird der Anwalt, der die unterhaltsberechtigte Mutter berät, noch schwerer erläutern können, warum der Ehegattenunterhalt wegfällt, nur weil Mutti sich jetzt die gleiche Lebenfreude gönnt, die Pappi schon lange in Anspruch nimmt...

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