Mittwoch, 24. August 2011

Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – Ganztagsbetreuung auch in Großstädten nicht ohne Weiteres möglich

Entgegen landläufiger Ansicht lässt sich auch in Großstädten die Ganztagsbetreuung eines Kindergartenkindes nicht immer ohne Schweirigkeiten organisieren. Die Süddeutsche Zeitung hat erst gestern wieder berichtet, dass die Nachfrage nach Kita-Plätzen das Angebot bei Weitem übersteigt. Einen solchen Platz zu finden sein für Eltern eine schwierige und nervenaufreibende Aufgabe.

Wird also in Unterhaltsverfahren zur Begründung eines über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehenden Betreuungsunterhalt vorgetragen, dass auch in einer Großstadt kein Kita-Platz zu finden war, so ist dies sicherlich nicht von vorneherein unglaubwürdig.

Hinzu kommt, dass zumindest private Kitas Kinder ohne Begründung ablehnen bzw. ihre weitere Betreuung nach fristgemäßer Kündigung verweigern dürfen. Das hat das Amtsgericht München jetzt entschieden. Der privaten Kita einer angesehenen Einrichtung, die mehrere Tagesstätten in der Stadt und im Umland betreibt und sich der ganzheitlichen Erziehung von Geist, Körper und Seele verschrieben hat, wurde die Betreuung eines fünfjährigen Jungen zu schwierig, weil dieser als Allergiker einer individuell abgestimmten Erziehung und Betreuung bedurfte.

Dass für das Kind eine „Notfallkiste“ in der Kita deponiert war, in der ein Allergie-Pass sowie verschiedene Medikamente für den Notfall aufbewahrt wurden, nahm die Kita noch hin. Als die Betreuerinnen dann aber fortlaufend mit immer neuen Anweisungen von Seiten der Eltern konfrontiert wurden, die bis zur Forderung nach einer „nussfreien Zone“ gingen, kündigte die Kita von sich aus den Betreuungsvertrag.

Die von den Eltern beantragte Einstweilige Verfügung, mit der diese die Aufnahme ihres Sohnes in die Kita erreichen wollten, erließ das Amtsgericht München nicht. Die Kündigung sei nicht zu beanstanden.

Mit anderen Worten: Wird die Betreuung eines gesundheitlich angeschlagenen Kindes zu schwierig, muss auch ein alleinerziehender Elternteil damit rechnen, kurzfristig keine Betreuungsmöglichkeit mehr zur Verfügung zu haben.
(C) Foto Gebhart-Gruber auf www.pixelio.de.