Montag, 31. Oktober 2011

Scheidungsverbund - die 14-Tages-Frist des § 137 II FamFG wird immer löchriger

Eigentlich muss man Scheidungsfolgesachen bis spätestens 14 Tage vor dem Verhandlungstermin bei Gericht anhängig machen, ansonsten werden sie abgetrennt und nicht im Scheidungsverbund mit entschieden, § 137 II FamFG. Davon macht die Rechtsprechung aber inzwischen zahlreiche Ausnahmen, auch das OLG Brandenburg jetzt wieder:

Freitag, 28. Oktober 2011

Scheidung - Trennungsfrist von 3 Jahren muss nicht zwingend eingehalten werden.

Gelegentlich stimmt einer der Eheleute der Scheidung nicht zu. Trotzdem muss der andere nicht 3 Jahre bis zur Scheidung warten, obwohl das § 1566 III BGB eigentlich so vorsieht.

Donnerstag, 13. Oktober 2011

BGH zur Ausgangskontrolle in Kanzleien: Der Anwalt kann sich darauf verlassen, dass sein Büro seine Schriftsätze richtig eintütet.

Die verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief am 25.10.2010 ab und der Schriftsatz zum OLG Düsseldorf war am 23.10. 2010 fertig. Irrtümlich steckte ihn die - ansonsten zuverlässige - Fachangestellte mit in den Umschlag für einen Schriftsatz zum OLG Celle hinein. Dort kam er am 24.10.2010 an, wurde von dort aus weitergeleitet, kam aber innerhalb der Frist in Düsseldorf nicht mehr an.

Mittwoch, 12. Oktober 2011

BGH: Gericht kann Protokollierung eines Vergleichs ablehnen, wenn er über den Verfahrensstoff hinausgeht.

Die Parteien wollten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur die Scheidungsfolgen sondern auch noch die Übertragung eines Grundstücksteils regeln. Der Amtsrichter lehnte es ab, das zu protokollieren, und der BGH war der Meinung, dass das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

Dienstag, 11. Oktober 2011

BGH: Alkoholismus ist keine Krankheit

Die Entscheidung fiel zwar im Rahmen einer Unterbringungssache, hat jedoch auch für das Unterhaltsrecht bedeutung: Der BGH hat jetzt entschieden, dass Alkoholismus für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. eine geistige oder seelische Behinderung darstellt.

Montag, 10. Oktober 2011

Voll arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist - die nicht auszurottende Falschmeldung!

Irgendwie ist es aus den Köpfen nicht herauszubekommen. Alle sind der Meinung, dass Elternteile, die ein Kind erziehen, zwingend wieder ganztags arbeiten müssen, wenn das Kind drei Jahre alt wird. In der aktuellen NJW-Spezial (2011, 612) wird das schon in den aktuellen Medien seinerzeit falsch verstandene Urteil des BGH vom 15.6.11 wiederum mit dem den Sachverhalt extrem verkürzenden Titel "Vollzeiterwerbstätigkeit ab dem vierten Lebensjahr des Kindes" präsentiert. Und gerade eben lese ich auf der zur ZDF-Sendung "heute" gehörigen Website einen Artikel mit der Überschrift "Alleinerziehende genießen keine Sonderstatus", in dem ebenfalls - erstaunlicherweise von einem Leiter eines Zentrum für Alleinerziehende, der es wirklich besser wissen müsste - wie selbstverständlich davon ausgegangen wird, dass ab dem 3. Lebensjahr des Kindes für den erziehenden Elternteil eine Vollerwerbspflicht besteht.

Man kann es nicht oft genug betonen, dass das nicht stimmt! Nochmals kurz die Fakten ( übrigens seit dem 01.01.08 unverändert sind; auch der BGH urteilt nicht anders):
  • Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss der alleinerziehende Elternteil nicht arbeiten, § 1570 I 1 BGB.
  • Danach muss er beweisen, dass er aufgrund von Umständen, die entweder in der Person des Kindes liegen oder in seiner eigenen Person, nicht voll, sondern nicht oder nur Teilzeit arbeiten kann. 
  • Und das führt dazu, dass es auch jetzt in aller Regel noch zu einem gestuften Übergang von der reinen Phase der Kindererziehung in die Erwerbstätigkeit gibt. Lediglich der betreuende Elternteil muss vortragen und ggf. beweisen, dass der Zeitpunkt für eine Vollzeit-Tätigkeit noch nicht gekommen ist.
Hier nochmal der Wortlaut der BT-Drucks. 16/6980, dort S. 9: "Die Neuregelung verlangt also keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-E orientierter Übergang möglich sein."
So wollte es der Gesetzgeber und so hält es auch der BGH. In seiner aktuellen Entscheidung ( XII ZR 94/09 ) lehnt er nur zum wiederholten Male die Anwendung eines irgendwie gearteten Altersphasenmodells ab - mehr nicht!