Dienstag, 29. November 2011

OVG Lüneburg: Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Rücknahme oder Verfahrens-Erledigung.

Oft steht man als Familienrechtler vor dem Problem, bis zum Ende des Verfahrens nicht sämtliche Unterlagen für die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigebracht zu haben. Das Gericht gewährt dem Mandanten dann nach Abschluss des Verfahrens häufig diese staatliche Hilfe nicht mehr, sondern verweist auf die gängige Rechtssprechung in Zivilsachen, nach der ein erst nach Abschluss der Instanz bei Gericht eingehender VKH-Antrag vom Gericht grundsätzlich nicht mehr bearbeitet werden darf, da Verfahrenskostenhilfe nur für eine „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ gewährt werden dürfe, § 114 ZPO.


Zumindest für die Klagerücknahme oder die Erledigung des Verfahrens hat das OVG Lüneburg nun anders entschieden. Zwar handelte es sich hier um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, hier gilt allerdings für die Prozesskostenhilfe nichts anderes als im Zivilverfahren auch: § 166 VwGO verweist einfach wortlos auf § 114 ff. ZPO.
Nach Ansicht des OVG Lüneburg (Beschluss vom 21.11.2011 = 13 LA 222/10 = Beck RS 2011, 56057
) ist es auch bei Klagerücknahme bzw. bei Erledigung des Verfahrens denkbar, auch danach noch Prozesskostenhilfe zu gewähren, und zwar auch dann noch, wenn der Rechtschutzsuchende nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um vor Ende des Verfahrens eine abschließende Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen.

Das würde nämlich dazu führen, dass jemand, der spät noch PKH wolle, seinen Antrag auf Erledigterklärung oder seine Klagerücknahme so lange zurückhalten und damit das Verfahren unnötig verlängern müsse, bis ihm Prozesskostenhilfe gewährt sei. Das könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

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