Der
Kindsvater hatte behauptet, beim
Jugendamt nur deshalb anerkannt zu haben, Unterhalt in Höhe von € 150,00 zu
schulden, weil er zuvor eine Vereinbarung mit der Kindsmutter geschlossen habe, in der diese auf die Geltendmachung weiteren Kindesunterhalts verzichtet habe.Deshalb wolle er über die € 150,00 hinaus nichts zahlen. Das ließ das OLG
Brandenburg natürlich nicht durchgehen. Mit Beschluss vom 06.12.2011 - 10 UF 253/10 = BeckRS 2011, 29319 stellte es fest:
"Der
Forderung des Antragstellers steht nicht ein vom Antragsgegner geltend
gemachtes Vertrauen in die Höhe des titulierten Unterhalts entgegen. Es
kann dahinstehen, ob der Jugendamtsurkunde vom 1.8.2007 eine
Vereinbarung mit der Mutter, höheren Unterhalt künftig nicht zu
beanspruchen, zugrunde lag. Denn jedenfalls verstieße eine solche Abrede
gegen das Verbot des § 1614 Abs. 1 BGB.
Nach dieser Norm kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht
verzichtet werden. Dies gilt auch für einen teilweisen
Unterhaltsverzicht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1614,
Rz. 1; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 8. Aufl., § 2, Rz. 758, jeweils m. w. N.)."
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