Mittwoch, 11. Januar 2012

OLG Brandenburg: Kein Vertrauensschutz des Kindsvaters bei teilweisem Verzicht der Kindsmutter auf Kindesunterhalt

Der Kindsvater hatte behauptet, beim Jugendamt nur deshalb anerkannt zu haben, Unterhalt in Höhe von € 150,00 zu schulden, weil er zuvor eine Vereinbarung mit der Kindsmutter geschlossen habe, in der diese auf die Geltendmachung weiteren Kindesunterhalts verzichtet habe.Deshalb wolle er über die € 150,00 hinaus nichts zahlen. Das ließ das OLG Brandenburg natürlich nicht durchgehen. Mit Beschluss vom 06.12.2011 - 10 UF 253/10 = BeckRS 2011, 29319 stellte es fest:
"Der Forderung des Antragstellers steht nicht ein vom Antragsgegner geltend gemachtes Vertrauen in die Höhe des titulierten Unterhalts entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Jugendamtsurkunde vom 1.8.2007 eine Vereinbarung mit der Mutter, höheren Unterhalt künftig nicht zu beanspruchen, zugrunde lag. Denn jedenfalls verstieße eine solche Abrede gegen das Verbot des § 1614 Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Dies gilt auch für einen teilweisen Unterhaltsverzicht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1614, Rz. 1; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2, Rz. 758, jeweils m. w. N.)."

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