Dienstag, 28. Februar 2012

BGH: Fettabsaugung ist kein trennungsbedingter Mehrbedarf

In der inzwischen geschiedenen Ehe spielte Geld offenbar nur eine Nebenrolle. Die bei Scheidung 54 Jahre alte Ehefrau hatte daher schon in der Ehe Schönheitsoperationen an sich vornehmen lassen. Die Kosten hierfür machte sie nun im Rahmen eines Unterhaltsprozesses geltend.
Ihr Bedarf für den Unterhalt sei im vorliegenden Fall konkret zu ermitteln. Da sie sich schon in der Ehe regelmäßig habe verschönern lassen, gehörten die dafür anfallenden Kosten mit einem Betrag von Euro 1.800,00 jährlich zu ihrem konkreten Bedarf.
Sei man nicht dieser Ansicht, müsse der Betrag jedenfalls als trennungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, so trug sie alternativ vor.

Der BGH (Urteil vom 18.01.2012 = XII ZR 178/09, dort Rz. 43) entschied anders: Zwar könne man vielleicht noch der Meinung sein, dass "eine Schönheitsoperation aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werde", die " zwangsläufig auftreten". Eine " feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugung)" lasse sich jedoch nicht festlegen, weshalb eine Pauschalierung und damit eine Übernahme in den konkreten Bedarf "untunlich" sei. Allenfalls könne man über eine Berücksichtigung als Sonderbedarf reden (!).
Ebenso wenig sei eine Schönheit Operationen trennungsbedingter Mehrbedarf. Auch das scheitere am Verbot der Pauschalierung.

Wenn man über den Problembereich etwas näher nachdenkt, kann man durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass der Ehemann seiner geschiedenen Frau die Erstattung der Kosten für Verschönerungs-Maßnahmen vielleicht besser nicht verwehrt hätte. Denn solche Maßnahmen werden in aller Regel mit dem Ziel ergriffen, (wieder) persönlichen Anschluss zu finden. Dies zu sponsern, wäre den Ehemann zwar kurzfristig etwas teurer gekommen, hätte jedoch mittelfristig durchaus zu einer dauerhaften Unterhaltsreduzierung nach § 1579 Nr. 2 BGB führen können... ;-)

(C) Foto: Dieter Schatz / www.pixelio.de