Mittwoch, 29. Februar 2012

Trotz Gütertrennung Zugriff aufs Vermögen durch die Hintertür

In einer aktuellen Entscheidung vom 18.01.2012 stellt der BGH fest, dass derjenige, der nicht aufpasst, trotz vereinbarter Gütertrennung einen guten Teil seines Vermögens verlieren kann - nämlich beim Versorgungsausgleich.

Die Parteien hatten 1995 geheiratet und eine Woche vor Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen, in dem sie Gütertrennung vereinbarten.Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt trafen sie nicht. 2010 wurde die Ehe geschieden.
Im Jahre 2004 hatte die Ehefrau Geld in die Hand genommen und aus ihrem Vermögen einen Betrag von € 150.000,00 in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag stammte aus schon vorehelich erworbenem Vermögen.
Das Amtsgericht führte den Versorgungsausgleich durch. Nach § 2 II VersAusglG glich es auch die private Rentenversicherung aus. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel der Ehefrau fruchteten nicht.

Der BGH, Az. XII ZB 213/11 stellte fest, dass eine private Rentenversicherung auch dann grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn sie mit Mitteln vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet wurde und auch, wenn Gütertrennung vereinbart ist. Durch die Einzahlung in die Rentenversicherung verliere der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlange stattdessen den Charakter einer Altersversorgung, weshalb er dem Versorgungsausgleich unterliege.
Diese Betrachtungsweise sei auch nicht grob unbillig nach § 27 VersAusglG. Das sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Aufgrund der im konkreten Fall gegebenen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten widerspreche der vorgenommene Ausgleich dem Grundgedanken des Versorgungsausgleich nicht " in unerträglicher Weise". Nach dem Leitgedanken der auf Lebenszeit angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft sollte die private Rentenversicherung der gemeinsamen Unterhaltssicherung im Alter dienen; deshalb sei es konsequent, die Versicherung aufzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau die Anwartschaft durch Einmalzahlung aus ihrem Vermögen anstelle durch ratierliche Einzahlungen aus ihrem Einkommen erworben habe.

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