Freitag, 2. März 2012

Ehevertrag sieht "lebenslangen Unterhalt" vor - BGH: Trotzdem Abänderung möglich

Auch ein Ehevertrag, in dem ein lebenslanger Unterhalt vereinbart ist, schützt den Unterhaltsberechtigten nicht vor einem Abänderungsbegehr des Pflichtigen.Im vorliegenden Fall hatte anläßlich der Scheidung im Jahre 1999 ein Zahnarzt mit seiner Frau vereinbart, ihr lebenslang erst 50, später dann 40 % seiner Praxis-Einnahmen als Unterhalt zu zahlen.
Also sich 2008 das Gesetz änderte und insbesondere der § 1578 b BGB eingeführt wurde, klagte der Zahnarzt auf Reduzierung des Unterhalts. Die Frau berief sich auf die vertragliche Vereinbarung. Der BGH, XII ZR 139/09 stellte fest, dass trotz des Vertrags eine nachträgliche Anpassung grundsätzlich möglich ist. Die Gesetzesänderung könne zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):