Montag, 5. März 2012

OLG Celle: Rücknahme des Scheidungsantrags - Zustimmung kann nicht erst verweigert und dann doch erklärt werden

Beide Eheleute hatten Scheidungsantrag gestellt, und beide waren mit der Regelung nicht zufrieden, die der Amtsrichter zum Versorgungsausgleich getroffen hatte, weshalb auch beide Berufung einlegten. Als das OLG signalisierte, dass die Ehefrau wohl würde Recht behalten, wollte der Ehemann nun seinen Scheidungsantrag zurücknehmen, weil er die drohende erhebliche Kürzung seiner Rente nicht hinnehmen wollte.
Die Ehefrau verweigerte die Zustimmung. Sie bekam in zweiter Instanz Recht: Das OLG verwies zurück, auf dass der Versorgungsausgleich anders entschieden werde.

Zurück in der ersten Instanz machte der Ehemann nun die Folgesache Zugewinnausgleich rechtshängig. Die Ehefrau rechnete schnell nach und stellte fest, dass im Güterrecht nun sie an der Reihe war, erheblich Federn lassen zu müssen. Sie entschied, dass es besser sei, ihm die Rente zu lassen und selbst das Vermögen zu behalten und stimmte der Antragsrücknahme jetzt zu.
Tatsächlich sah jetzt das Amtsgericht den Antrag als zurückgenommen an. Das aber stieß auf den Unwillen des Mannes, der dagegen Rechtsmittel einlegte und beim OLG Celle Recht bekam. Es entschied mit Urteil vom 13.02.2012 = 10 UF 4/12:

"Nicht nur bei der Zustimmung zur Antragsrücknahme handelt es sich um eine unwiderrufliche Prozesshandlung (vgl. Zöller26-Greger, ZPO § 269 Rz. 15), sondern auch bei deren Verweigerung (vgl. Müko-ZPO a. a. O. Rz. 34 a. E.; Musielak8-Foerste, ZPO, § 269 Rz. 9); daher wird durch die Zustimmungsverweigerung die Klagerücknahme wirkungslos (vgl. Zöller a. a. O. Rz. 16). Es kommt daher auch nicht in Betracht, nach erklärter Verweigerung der Zustimmung zur Antragsrücknahme und demzufolge Fortsetzung des Verfahrens mit einer zu einem späteren Zeitpunkt nunmehr erklärten Zustimmung an die wirkungslos gewordene Rücknahmeerklärung anzuknüpfen (RGZ 105, 135, 137; MüKo-ZPO a. a. O. Rz. 34 a. E.)."

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern Anklicken):