Dienstag, 13. März 2012

OLG Hamm: Auch mit einem VKH-Antrag kann die Frist des § 137 II FamFG gewahrt werden

Inzwischen hat sich's rumgesprochen: Scheidungsfolgesachen müssen spätestens 14 Tage vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht werden, andernfalls kommen sie nicht mehr in den Verbund und können insbesondere die Scheidung nicht mehr verzögern.
Zwar geht es mit dieser 14-Tages-Frist nicht so genau, weil immer auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs geachtet werden muss - wir berichteten hier, hier, und hier. Trotzdem stellt die Frist für jeden "Scheidungs-Taktiker" ein Damoklesschwert dar, das er immer im Auge behalten muss.

Um so wichtiger ist die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm, in der das Gericht feststellt, dass bereits ein Verfahrenskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Folgesache ausreicht, um den Verbund zu erzeugen und die Frist des § 137 II FamFG zu wahren ( II-6 UF 144/11 vom 17.10.2011). Zwar herrsche über diese Form der Sachbehandlung Streit zwischen den einzelnen Obergerichten. Maßgeblich sei jedoch, dass "Arme", also solche, die auf Verfahrenskostenhilfe angewiesen sind, und "Reiche", die das Verfahren aus eigener Tasche zahlen können, gleich zu behandeln seien. Schon daraus ergebe sich die Folge, den Verfahrenskostenhilfeantrag ausreichen zu lassen, auch wenn der Folgesachenantrag an die Bedingung der Gewährung der Verfahrenskostenhilfe geknüpft ist und nicht unbedingt gestellt wird. Anderfalls müsse der "Arme" wesentlich früher aktiv werden und habe überdies auch keinen Einfluss darauf, wann das Gericht entscheidet, so dass es im Prinzip im Ermessen des Gerichts läge, mit der Gewährung von VKH ( die ja erst die unbedingte Einreichung der Folgesache möglich macht) so lange zuzuwarten, bis die 14-Tages-Frist versäumt ist.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zur Entscheidung (zum Vergrößern anklicken):