Mittwoch, 28. März 2012

OLG Hamm: Gemeinsame Sorge trotz mangelnder elterlicher Kommunikation möglich.


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 BvR 420/09 = NJW 2010, 3008) hatte festgestellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht angeordnet oder aufrecht erhalten werden dürfe, wenn zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikation bestehe.

Diesen pauschalen Ansatz hat jetzt das OLG Hamm (Beschluss vom 01.02.2012, Az. II-2 UF 168/11 = Beck RS 2012, 05166) eingeschränkt. Lägen die Gründe für die mangelhafte Kommunikation zwischen den Parteien auf der Paar-Ebene, handele es sich nicht um unüberwindliche Zerwürfnisse im Hinblick auf die Interessen des Kindes. Das gelte auch, wenn die Kommunikation wegen einer objektiv nicht nachvollziehbaren Totalverweigerung der Kindsmutter nicht stattfinde. Finde der Konflikt nur auf der Paar-Ebene statt, sei davon auszugehen und sei den Eltern abzuverlangen, um des Kindes willen ihre Kommunikation nach und nach zu verbessern. Den Eltern sei grundsätzlich eine Konsensbereitschaft im Hinblick auf das Kind zuzumuten, insbesondere, wenn wie hier die Kindsmutter zwar in einer Verweigerungshaltung verharre, jedoch grundsätzlich intellektuell beweglich sei und auch dann, wenn der Kindsvater sich nicht immer beanstandungsfrei verhalten habe (der hier trotz einer Durchfallerkrankung dem Kind Erdbeerkuchen verabreicht hatte).

Im Vordergrund müsse der Gedanke stehen, dass das Kind zu beiden Eltern Kontakt halten müsse und die gemeinsame Sorge hierzu besser geeignet sei als die alleinige Sorge (BGH vom 15.11.2007, Az. XII ZB 136/04 = FamRZ 2008, 251).

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