Freitag, 30. März 2012

OLG Schleswig: Verfahrenskostenhilfe umfasst immer auch die Verfahrensdifferenzgebühr

Zwischen den Parteien war ein (isoliertes) Sorgerechtsverfahren betreffend ihre zwei Kinder anhängig.

Im Verhandlungstermin wurde – wie das so häufig der Fall ist – vor allem auch der Umgang des Antragsgegners zu diesen Kindern geregelt, insbesondere auch der Umgang zu einem dritten, ebenfalls bei der Antragstellerin lebenden Kind. Das Sorgerecht für dieses Kind war nicht einmal verfahrensgegenständlich gewesen. Die Parteien verglichen sich dann auch über diesen Umgang, also über einen Sachverhalt, der bis dahin nicht verfahrensgegenständlich war.

Das Amtsgericht gewährte den Parteien dann „Verfahrenskostenhilfe auch für den Vergleichsschluss zu den bisherigen Bedingungen“. Es widersetzte sich anschließend allerdings der Festsetzung einer Verfahrensdifferenzgebühr.

Das hielt das OLG Schleswig für falsch. Verfahrenskostenhilfe könne grundsätzlich nur immer für den gesamten Rechtszug gebilligt werden, § 119 Satz 1 ZPO. Dabei sei der Begriff des Rechtszugs kostenrechtlich zu verstehen und erfasse jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (Bezugnahme auf BGH FamRZ 2007, 1088). Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe lediglich für bestimmte Gebühren sei unzulässig (OLG Bremen, OLGZ 1989, 365; Zöller 29. Aufl. § 114 ZPO Randziff. 4). Wenn bisher nicht anhängige Gegenstände in einer Einigung einbezogen werden, entstehe ein Verfahrensabschnitt, in dem auch die Verfahrensdifferenzgebühr verursacht sei. Die auf diesen Verfahrensabschnitt erweiterte Verfahrenskostenhilfe dürfe diese Gebühr folglich nicht ausnehmen (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 15 WF 437/11 = Beck RS 2012, 05696).



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