Montag, 26. März 2012

PKH wegen fehlender Unterlage abgelehnt - In der Beschwerdeinstanz nachholbar

Vor dem Arbeitsgericht hatte der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt und war aufgefordert worden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorzulegen. Darauf hatte er nicht reagiert.
Das Arbeitsgericht hatte die zunächst gewährte Prozesskostenhilfe dann wieder aufgehoben. Der Kläger legte Beschwerde ein. Auf Aufforderung des Landesarbeitsgerichts legte er dann die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Belege dazu vor.


Das LAG war der Meinung, dies sei rechtzeitig. Fehlende Angaben und Nachweise könnten noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4, Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht, LAG Rheinland-Pfalz vom 23.01.2012, Az. 1 TA 244/11 = Beck RS 2012, 65897


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