Donnerstag, 26. Juli 2012

OLG Celle: Kein Pauschalabzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen bei der VKH.

Was dem Unterhaltsrechtler seit Jahren in Fleisch und Blut übergegangen ist, mag zwar für den Unterhalt gelten, nicht aber für die Berechnung des Einkomens, wenn es um die Verfahrenskostenhilfe geht:
Jeder, der eigenen Verdienst hat oder ALG I bezieht, kan bei der Berechnung des Unterhalts für berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % vom Einkommen abziehen - es sei denn, er weist höhere Aufwendungen nach, dann sind diese abzugsfähig, vgl. z.B. die süddeutschen Leitlinien zum Unterhalt, Ziff 10.2.1.
Das OLG Celle, 10 WF 212/12 vom 20.07.2012 = BeckRS 2012, 15920 macht jetzt klar, dass diese Pauschale nicht für die Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gilt; dort genehmigt es nur 5,20 € mtl. als Abzug:

"Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung besteht keine rechtliche Grundlage für einen - im Unterhaltsrecht bekannten - pauschalen Abzug in Höhe von 5% des Nettoeinkommens für berufsbedingten Aufwand. Soweit höhere Kosten nicht konkret glaubhaft gemacht werden, können vielmehr entsprechend § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII lediglich 5,20 € pro Monat für Arbeitsmittel berücksichtigt werden." (amtlicher Leitsatz)

Dienstag, 24. Juli 2012

BGH: Stufenklage auf Zugewinnausgleich hemmt die Verjährung, auch wenn der Stichtag falsch angegeben ist.

Die Parteien hatten in einem Notarvertrag den Stichtag für den Zugewinnausgleich abweichend vom Gesetz festgelegt auf den 4.7.1994. In einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich, erhoben am  06.02.2002 hatte die Ehefrau jedoch als Stichtag den gesetzlichen (Zustellung de Scheidungsantrags, § 1384 BGB), nämlich den 28.5.1998 angegeben. Von der Rechtskraft der Scheidung erfuhr sie im Laufe des März 1999.

  • Nach aktuellem Recht verjähren Zugewinnausgleichsansprüche nach den allgemeinen Regeln, also nach §§ 194 ff BGB.
  • Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.
  • Nach § 1378 III BGB entsteht die Zugewinnausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands, also mit Rechtskraft der Scheidung (lediglich berechnet wird sie bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB).
Die Verjährung wäre somit am 31.12.2002 eingetreten. An sich hemmt die vorher erhobene Klage die Verjährung.
Im Stufenantrag gab die Ehefrau jedoch einen - für die Berechnung des Zugewinnausgleichs natürlich wesentlich maßgeblichen - falschen Stichtag an. Der Ehemann berief sich deswegen auf Verjährung. Dem erteilte der BGH (IX ZR 168/11 = NJW 2012, 2180, Rz. 16 ff.) eine Absage, und zwar mit folgender Begründung:

"Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss... Eine Klage, welche die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, hemmt hingegen die Verjährung dieses Anspruchs nicht, insbesondere auch nicht eine Klage, deren Ziel sich in der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung erschöpft."
Letzterer Fall lag hier nicht vor, da wir es ja mit einen Stufenklage, also einer Klage auf Auskunft und Leistung zu tun haben. Eine reine Auskunftsklage reicht also nicht, jedoch...

"...löst eine wirksame wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Urteile vom 26. März 1981 und vom 5. Mai 1988, aaO; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 21 ff, Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 3). Denn auch eine unzulässige oder unschlüssige Klage macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich."
Mochte die Forderung der Klägerin also auch teilweise unbegründet sein, weil sie ihren Zugewinnausgleich bezogen auf einen falschen Zeitpunkt geltend machte. Jedenfalls machte sie auch mit einer fehlerhaften Klage ihren Rechtsverfolgungswillen deutlich. Und das reicht, um die Verjährung zu hemmen.




Montag, 23. Juli 2012

Wer wegen Unterhaltspflichtverletzung angeklagt ist, hat Anspruch aufeinen Pflichtverteidiger.

Nach § 140 II StPO ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Sachlage schwierig ist. Das ist nach Ansicht des LG Bielefeld, FamRZ 2012, 1175 in Unterhaltssachen immer der Fall.

§ 170 StGB sei eine äußerst komplexe Vorschrift. Strafbar mache sich nach dieser Vorschrift nur, wer grundsätzlich zur Zahlung in der Lage sei. Um das festzustellen, müsse der Strafrichter eigene Unterhaltsberechnungen anstellen, die der Angeklagte  wiederum nachvollziehen können müsse. Da dies in Zivilsachem im aller Regel mit Hilfe eines Anwalts geschehe (Anwaltszwang nach §§ 114 I, 111 Nr. 8 FamFG), müsse auch imStrafsachen ein Pflichtverteidiger beigeordmet werden.

Sonntag, 22. Juli 2012

Update zum Thema Sauklaue und Unterschrift

 Wir hatten hier neulich die hohe Ehre, einem aktuellen Urteil des BGH zur Frage, ob die Unterschrift eines Anwalts lesbar sein muss zur gebührenden Aufmerksamkeit zu verhelfen.
Das Thema ist tiefgründiger, als man meinen sollte. Die Tiefen und Untiefen lotet der Kollege Wolf Reuter auf Reuter: Arbeitsrecht wunderbar aus. Rechtsprechung vielfältig und vom Feinsten.

Leseempfehlung!

Das "Kieler Kostenkästchen" - Gefährliche Bemessung der Betragsrahmengebühren nach Schema F

Im Sozialgerichtsverfahren fallen unter bestimmten Umständen ( wie im Strafverfahren) Betragsrahmengebühren an, vgl. z.B. VV-RVG 3204 oder 3205. Wo im gesteckten Rahmen der Rechtsanwalt die bei ihm angefallene Gebühr verortet, bestimmt er
"...unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.", § 14 RVG.
Dabei hat er Spielräume, die einer Beurteilung durch die Gericht nicht zugänglich sind, so zuletzt erst wieder der BGH. Wir berichteten hier.
Das Kieler Sozialgericht hält davon nicht viel. Es hat sich vielmehr ein Schema, das sog. "Kieler Kostenkästchen" (welch niedlicher Name für einen derartigen Eingriff in die anwaltschaftliche Entscheidungsfreiheit!) einfallen lassen, mit dem es unter Mißachtung des anwaltschaftlichen Gebührenbestimmungsrechts die Kosten selbst in den vorgegebenen Rahmen einordnen will. Hält sich der Anwalt daran nicht, ist seine Bestimmung automatisch unbillig.
Das "Kieler Kostenkästchen" ist ein Punktesystem, das wie folgt funktionieren soll (zitiert nach SG Kiel, BeckRS 2012, 70778):

Im ersten Schritt ordnet das Gericht die oben genannten Kriterien des § 14 RVG  in 5 Stufen ein, nämlich
• deutlich unterdurchschnittlich
• unterdurchschnittlich
• durchschnittlich
• überdurchschnittlich
• deutlich überdurchschnittlich
Den einzelnen Kriterien 1. - 4. ordnet die Kammer sodann einen Wert von je 1 - 5 Punkten zu, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich:

deutlich unterdurchschnittlichunterdurchschnittlichdurchschnittlichüberdurchschnittlichdeutlich überdurchschnittlich
Umfang12345Punkt(e)
Schwierigkeit12345Punkt(e)
Bedeutung12345Punkt(e)
wirtschaftliche Verhältnisse12345Punkt(e)
Anschließend werden die Punkte für die einzelnen Kriterien addiert und aus der Gesamtpunktzahl nach folgender Tabelle die billigen Gebühren (auf 5 € aufgerundet) ermittelt.

Punktzahl
nicht unbillige GebührGebühr für
VerfahrenTerminEinigung/Erledigung
3102
VV-RVG
3103
VV-RVG
3106
VV-RVG
1006
VV-RVG






4 - 5Mindestgebühr40,00 €20,00 €20,00 €30,00 €
6 - 71/3 der Mittelgebühr85,00 €60,00 €70,00 €65,00 €
8 - 92/3 der Mittelgebühr170,00 €115,00 €135,00 €130,00 €
10 - 14Mittelgebühr250,00 €170,00 €200,00 €190,00 €
15 - 161/3 über der Mittelgebühr335,00 €230,00 €270,00 €255,00 €
17 - 182/3 über der Mittelgebühr420,00 €285,00 €335,00 €320,00 €
19 - 20Höchstgebühr460,00 €320,00 €380,00 €350,00 €

Dabei nimmt das Sozialgericht zusätzlich die folgenden Vor-Beurteilungen vor:

"Die Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage ist deutlich unterdurchschnittlich.
Die Bedeutung einer Untätigkeitsklage ist unterdurchschnittlich.
Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.
Daneben ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Dies ist aber wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes und der Möglichkeit von Überprüfungsanträgen in der Regel zu vernachlässigen. Aufgrund der - insbesondere in Verfahren wegen Grundsicherungsleistungen - objektiv niedrigen Gegenstandswerte hätte die Berücksichtigung des anwaltlichen Haftungsrisikos eher gebührensenkende Auswirkungen."

Wen wundert da noch, dass hier eine Kollegin für eine Untätigkeitsklage nur 208,25 € incl. MWSt. zugesprochen bekam.
Immerhin: Der Kostenbeamte wollte ihr sogar für das ganze Verfahren nur 85,68 € incl. MWSt. genehmigen.

Liebe Leute! So geht's einfach nicht!
  1. Zu solchen Sätzen kann ein Anwalt nicht einmal dann arbeiten, wenn er seine Kanzlei in einer aufgelassenen Frittenbude im Kieler Hafen betreibt!
  2. Wieso bitte ist die Bedeutung einer Untätigkeitsklage automatisch immer unterdurchschnittlich? Wenn die Behörde Monate lang nicht in die Socken kommt, und ich als Grundsicherungsempfänger warte dringend auf Unterstützung, dann ist die Sache für mich von existentieller Bedeutung!
  3. Wieso mindert sich beim Anwalt das Haftungsrisiko, wenn im Verfahren Amtsermittlungsgrundsatz herrscht? Weil Behörden und Gerichte immer alles richtig machen und ich mich als Anwalt deshalb um nichts mehr kümmern muss?
  4. Unterstellt, der Anwalt muss für eine arme Kirchenmaus arbeiten wie ein Stier, trotzdem hat die Sache aber nur unterdurchschnittliche Bedeutung und ist auch eigentlich nicht rechtlich schwierig. Es braucht nur einen Haufen Zeit und Arbeit, um alle Belege herbeizubringen und für das Gericht zu sortieren. Hat der Anwalt dann wirklich nur Anspruch auf 2/3 der Mittelgebühr, obwohl er seine volle Power in die Sache investiert hat?
 Also das ist sehr ungut! Das führt dazu, dass man nur, weil man Grundsicherungsempfänger ist, keine wirksame anwaltschaftliche Unterstützung mehr bekommen kann - und das ist eine Aushöhlung unseres Rechtsstaatsprinzips, das dem Armen wie dem Reichen gleiche Behandlung vor Gericht gewähren soll.


Also Vorsicht vor dem "Kieler Kostenkästchen" und eventuellen Bemühungen, solche Schemata auch auf andere Rahmengebühren (in Strafsachen!? Rechtsschutzversicherer hätten sicher Freude an solcherart Rechenspielchen!) anzuwenden. Da werden wir uns entschlossen wehren müssen!



Samstag, 21. Juli 2012



Ausgabe 12/09: Form einer Unterhaltsvereinbarung, Betreuungsunterhalt auch bei ältern Kindern, Auskunftspflichten von Verwandten untereinander, Mitsorge des nichtehelichen Vaters, Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
 
  • OLG Oldenburg: Die gerichtlich protokollierte Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt im Rahmen eines Verfahrens auf Trennungsunterhalt ist formwirksam. Dass das allerdings nicht selbstvertändlich ist, darauf weist der Kollege Wille zu Recht hin. Vorsicht ists geboten.
  •  Betreuungsunterhalt muss u.U. auch dann noch gezahlt werden, wenn alle drei Kinder schon 12  Jahre und älter sind, hat der BGH jetzt entschieden. Darauf weist ebenfalls der Kollege Wille im Unterhalt24-blog hin, ebenso Hans Otto Burschel auf dem Beck-Blog.
  • Die ebenso unterhaltsame wie richtige Entscheidung des AG Lüdinghausen über Informationspflichten von Verwandten untereinander war nicht nur bei uns Thema, sondern auch im Beck-Blog: Geheimsache Oma - ein lesenswerter Beitrag von H. O. Burschel.
  • Auch nach der revolutionären Rechtsprechung des BVerfG muss dem nichtehelichen Vater nicht zwingend die elterliche Mitsorge eingeräumt werden, entschied das OLG Brandenburg und kommentiert der Beck-Blog.
  • Zum Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz äußert sich der Kollege Munzinger - und nimmt dabei die Bestrebungen der Politik, die Qualitätsstandards der Kinderbetreuung herabzusetzen, kritisch ins Visier. 

Ein schönes Wochenende wünscht Ihnen
Fokus Familienrecht
RA & FAFam Gerhard Kaßing - München

Freitag, 20. Juli 2012

Krähenfuß? Oder doch eine Unterschrift? Das aktuelle Sauklauen-Urteil des BGH.

Der geschätzte Kollege M. hatte so unterschrieben, wie er das immer macht - seit Jahrzehnten. Plötzlich war das OLG damit nicht mehr zufrieden und meinte, das unter der Berufung befindliche Kunstwerk sei mangels Lesbarkeit gar keine Unterschrift. Und daher sei die Berufung nicht unterschrieben und damit nicht wirksam eingelegt.

In der Tat: Jahrzehnte hinterlassen Spuren an einer Unterschrift, wie der BGH (VII ZB 36/10 v. 26.04.2012 = FamRZ 2012, 1133, Ls.) treffend ausführt:
"Sie (die Unterschrift) besteht, wie die vom Beklagten zur Akte gereichten Schriftproben zeigen, nach einem jahrzehntelangen, sukzessiven Abschleifungsprozess nur noch aus den stilisierten Überbleibseln einer Reihenfolge von Buchstaben, aus denen sich der Vor- und Nachname Rechtsanwalt M.s zusammensetzt."
Allerdings...
"...weist der vom Berufungsgericht zutreffend als Abfolge aus Strichen, Punkten und Haken beschriebene Schriftzug starke individuelle Merkmale auf, die insbesondere wegen der ungewöhnlichen Kombination der Schriftzeichen keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt. Rechtsanwalt M. unterschreibt, wie er durch seine ebenso unterzeichnete eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, seit Jahren in dieser Weise. Auch dem Berufungsgericht liegen aus anderen Verfahren Schriftstücke vor, welche seine gleich geartete Unterschrift tragen, ohne dass dies beanstandet worden wäre. "
Und das veranlasste den BGH schließlich zu folgendem - jeden Zweifel ausschließenden - Leitsatz:
 "Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift stellt jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. November 2009 XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358)."
Jawoll!

Gezeichnet
(Rechtsanwalt)

Donnerstag, 19. Juli 2012

OLG München: Keine Einsicht ins Grundbuch, nur weil man vermutet, der Eigentümer sei dement

Der Sohn begehrte Einsicht ins Grundbuch hinsichtlich des Anwesen seines Vaters. Er habe ein berechtiges Interesse, denn er habe erfahren, dass sein Vater, der bis vor kurzem noch Eigentümer des Anwesens war, auf Wohnungssuche sei. Durch einen Blick ins Grundbuch wolle er erfahren, ob sein Vater das Anwesen vielleicht auf eine seiner Töchter übertragen habe, ohne sich ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern. Sei das der Fall, sei der Vater bei der Übertragung sicher nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen und benötige Betreuung. Er, der Sohn wolle dann entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Der Rechtspfleger lehnte die Einsicht ins Grundbuch ab und das OLG München, Az. 34 Wx 253/11 = FamRZ 2012, 1081 gab ihm Recht: Es bestehe kein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 I GBO.
Nur derjenige habe ein Einsichtsrecht, der im Anschluss daran im Vertrauen auf die Eintragung ein konkretes Handeln beabsichtige. Zwar beabsichtige der Sohn, eine Betreuung anzuregen. Jedoch könnten die im Grundbuch festgehaltenen  Rechtsverhältnisse dafür nicht der Grund sein.Selbst wenn der Vater nicht mehr Eigentümer des Anwesens sei, könne allein aus dieser Tatsache noch nicht auf seine Hilfsbedürftigkeit oder eine Übervorteilung geschlossen werden. Bloße Verdachtsmomente, es könne nicht mit rechten Dingen zugegangen sein, reichen nicht. Auch die Überlassung eines Anwesens an Dritte ohne Absicherung durch ein Wohnrecht könne nachvollziehbare, vernünftige Gründe haben und lasse als solche einen Schluss auf eine Übervorteilung nicht zu.

Die Mindmap zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):


Mittwoch, 18. Juli 2012

BGH bestätigt nochmals 1,5 Geschäftsgebühr nach VV 2300

Schon Anfang 2011 hatte der BGH erstmals anwaltsfreundlich entschieden: Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr nach VV-RVG 2300 sei nicht zu beanstanden, wenn die Sache nicht ersichtlich unterdurchschnittliche Bedeutung habe - wie berichteten hier.  Dagegen lief vor allem die Versicherungswirtschaft Sturm, da nun der Weg frei war, in Unfallregulierungssachen statt einer 1,3 eine 1,5 Gebühr zu berechnen und diese Erhöhung der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen war. Trotz dieser Protestwelle hat der BGH nun diese Rechtsprechung mit Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 273/11 = ZfS 2012, 402 erneut bestätigt. Er führt aus:
"Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, "nach billigem Ermessen". Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff. mwN; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 89 f.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 16, 18; Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 9). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt, nicht vorliegen, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden."



Dienstag, 17. Juli 2012

Verkehrte Welt! Enkelin will Umgang mit der Oma - aber Oma will angeblich nicht!?

Einen etwas abseitigen Fall hatte jetzt das AG Lüdinghausen, BeckRS 2012, 14938 zu entscheiden: Der Vater zahlte zwar Unterhalt, wollte aber mit seiner Tochter nichts zu tun haben. Als die Tochter in die Schule kam, erfuhr sie von Mitschülerin, dass es so etwas wie Großeltern gibt, bei denen es ganz toll ist! Sie fragte die Mutter, warum sie denn keine Oma und keinen Opa habe.
Oma und Opa mütterlicherseits waren weit weg, nämlich in Peru. Deshalb fragte die Mutter beim Vater an, ob nicht die Oma väterlicherseits Interesse an einem Kontakt habe. Der Vater lehnte das strikt ab mit der Behauptung, aus Alters- und Gesundheitsgründen wolle die Oma die süße Enkelin nicht sehen - recht unwahrscheinlich. Die Adresse der Oma gab er nicht preis. Daraufhin klagten Mutter und Enkelin auf Bekanntgabe der Adresse - und bekamen beim AG Lüdinghausen Recht.
Tatsächlich besteht ein Auskunftsanspruch des Vaters, der aus § 1618 a BGB folgt: Nach dieser Vorschrift sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Das Gericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des LG Münster NJW 1999, 726 und stellte fest, im Rahmen der Anwendung einer derartigen Generalklausel habe das Gericht einen weiten Ermessensspielraum, um die gegenseitigen Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu und zu den Anforderungen BVerfGE 96, 56).
Weiter stellte das Amtsgericht fest:
"Ein schutzwürdiges persönliches Interesse der Antragstellerin an der Kenntnis der Personalien ihrer Großmutter ist nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller behauptet, seine Mutter wolle keinen Kontakt. Zwar kann ein persönlicher Kontakt, geschweige denn ein Umgang, weder gegen den Willen des Großelternteils erzwungen werden noch wäre ein solcher Umgang kindeswohldienlich i. S. v. § 1685 BGB. Jedoch muss der Antragstellerin möglich sein, dies selbst zu überprüfen, was jedenfalls die Kenntnis der Personalien der Großmutter voraussetzt. Außerdem ist die Reaktion der Großmutter bei einer tatsächlichen Kontaktaufnahme nicht vorherzusagen. Bereits die Chance zu einer Kontaktaufnahme ist schützenswert (vgl. LG Münster a. a. O.)
Selbst wenn es nicht zu persönlichen Kontakten kommen sollte, ist die Kenntnis der Person ihrer Großmutter für die Entwicklung der Antragstellerin von Bedeutung. Die mit der Kenntnis der eigenen Herkunft einhergehende Identifikation mit sich selbst ist für die Persönlichkeitsentwicklung förderlich und damit ebenfalls ein schützenswertes Interesse (vgl. LG Münster a. a. O.). Zur für die Identitätsentwicklung förderlichen Kenntnis der eigenen Wurzeln gehört nicht nur die Kenntnis der Eltern, sondern auch diejenige der weiteren Familie. In diesem Rahmen haben insbesondere Großeltern in der Vorstellungswelt von Kindern eine wichtige, die Rolle der Eltern ergänzende, Funktion."
 Festzuhalten ist vor allem: Es gibt einen allgemeinen familienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 1618a BGB - und damit kann man doch arbeiten...

(C) Foto urulaia auf www.pixelio.de

Montag, 16. Juli 2012

OLG Hamm: Die Adoption von Erwachsenen unterliegt nicht den gleichen strengen Anforderungen wie diejenige von Minderjährigen

Die Tante und ihre zwei Nichten hatten bereits ein enges Verhältnis zu einander, dass von gegenseitiger Hilfeleistung und Betreuung geprägt war. Schon zu Lebzeiten des - inzwischen verstorbenen - Onkels hatten Onkel und Tante ein Testament zugunsten der Nichten aufgesetzt.
Nun wollte die Tante die Nichten (deren Eltern auch schon Jahre verstorben waren) adoptieren, als Ausdruck besonderer Verbundenheit und - erklärtermaßen -, um durch die damit verbundene Änderung der Steuerklasse Erbschaftsteuer zu sparen. Das wollte das AG Gladbeck so nicht akzeptieren und wies den Adoptionsantrag zurück: Es sei bereits zweifelhaft, ob zwischen der Annehmenden und den Anzunehmenden eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe oder nur eine gute verwandtschaftliche Beziehung zu einer alleinstehenden Tante. Indes könne dies dahinstehen, da die Adoption sittlich nicht gerechtfertigt sei. Die sittliche Rechtfertigung fehle dann, wenn wirtschaftliche Interessen das Hauptmotiv für die Adoption seien. Verbleibende Zweifel an der Motivationslage wirkten sich dabei zulasten der Antragsteller aus. Die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die gewünschte Einsparung der Erbschaftssteuer den Hauptgrund für den Adoptionsantrag darstelle.

Die Beschwerde zum OLG Hamm hatte Erfolg: Das OLG entschied mit Beschluss vom28.06.2012, Az. II-2 UF 274/11 = BeckRS 2012, 15238:
1. Die Anforderungen, die an die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, müssen im Rahmen der Erwachsenenadoption nicht dieselben sein wie bei der Minderjährigenadoption. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei der Annahme von Personen vorgerückten Alters sind an die Unterhaltung dauernder persönlicher Beziehungen weniger weitgehende Anforderungen zu stellen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie auch bei leiblichen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Lauf der Jahre zu lockern oder andere Formen anzunehmen pflegen. (amtlicher Leitsatz)

Im Übrigen sei es unschädlich, wenn die Adoption auch einen wirtschaftlichen Hintergrund hätte - wie hier das Einsparen der Erbschaftsteuer. Sie dieser Effekt allenfalls erwünschte Nebenfolge der begehrten Annahme ist, stehe dies der Annahme eines natürlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht im Weg.


 

Sonntag, 15. Juli 2012

OVG Lüneburg: PKH darf nicht deswegen versagt werden, weil das Hauptsacheverfahren verloren wurde

Wie vor kurzem schon der BGH hats nun auch das OVG Lüneburg entschieden, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden darf:

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht geführten Klage ... war auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres Prozesskostenhilfeantrags abzustellen. Verweist stattdessen - wie hier - ein Gericht zur Begründung der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf die Ausführungen in der zeitgleich ergangenen Hauptsacheentscheidung, überspannt es die an eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellenden Anforderungen (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489, juris; Beschl. v. 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190, juris).

Die Mindmap für die Schnell-Übersicht (zum Vergrößern anklicken):


Freitag, 13. Juli 2012

Sie fährt den Wagen, aber auf ihn läuft die Versicherung - OLG Hamm zum Verbleib des Schadensfreiheitsrabatts nach der Trennung

Eins der heiß umstrittenen Themen bei einer Trennung von Eheleuten ist oft der Schadensfreiheitsrabatt für den PKW. Wem steht er zu? Muss ihn der eine auf den anderen übertragen? Dazu hat sich jetzt das OLG Hamm wieder geäußert. Der Leitsatz:
Gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehegatte verpflichtet sein kann, den vom anderen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung auf den anderen rechtlich zu übertragen.
Das Urteil: II-8 WF 105/11 = NJW-RR 2011, 1227 ,dort auch weitere Fundstellen und auch zur Frage, ob ein in der Ehe bereits übertragener Schadensfreiheitsrabatt rückzuübertragen ist.

 Die Facts in Kürze (Mindmap zum Vergrößern anklicken):