Freitag, 18. Januar 2013

Das "große Familiengericht" wird noch größer: Nun ist es auch für voreheliche Ansprüche zuständig.

Die Parteien heirateten 2005 und wurden 2011 wieder geschieden. Sie lebten bereits seit Anfang der 1990er Jahre zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 1994 erwarben sie gemeinsam ein Drei-Familienhaus nebst Grundstück zu je hälftigem Eigentum. Die Ehefrau behauptet, insoweit wesentlich mehr der Erwerbs- und Renovierungskosten getragen zu haben als der Ehemann.Die Klägerin reichte  Zahlungsklage beim Familiengericht ein und verwies ausdrücklich auf den Zusammenhang der Sache mit der Scheidung.Das Familiengericht verwies die Sache an das Landgericht; der Streit sei vorehelich; es sei nicht zuständig. Das Landgericht Halle (Beschluss vom 09.01.2013 - 4 O 604/12 = Beck RS 2013, 00939) verwies mit folgender Begründung zurück:
"Es handelt sich um eine Familiensache. Denn es werden Ansprüche zwischen ehemals miteinander verheirateten Parteien verfolgt, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Diese Bestimmung beschränkt die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit. Erforderlich ist nur der Zusammenhang mit der Scheidung. Dies ergibt sich nicht nur aus der Fassung des Gesetzes, sondern auch aus seinem Zweck möglichst alle Streitigkeiten zwischen den Eheleuten im Zusammenhang mit der Ehebeendigung bei dem Familiengericht zu konzentrieren.
Unzweifelhaft beruht der vorliegende Streit auf der Notwendigkeit der Trennung der Vermögensmassen, die mit der Scheidung einhergeht. Bei Fortbestand der Ehe würden die Parteien ersichtlich nicht danach trachten zu klären, wer wie viel zum gemeinsamen Haus beigetragen hat. Insoweit unterliegen selbst ausschließlich vor der Ehe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Vermögensverschiebungen der Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG."
Wir berichteten erst letzte Woche von einem ähnlichen Fall.  Als Fachanwälte für Familienrecht können wir kein Interesse daran haben, dass unsere Familienrichter "absaufen". Wir müssen an geeigneter Stelle die immer stärker werdende Belastung der Richter thematisieren. Es braucht jetzt am Familiengericht einfach mehr Richterstellen!

Donnerstag, 17. Januar 2013

OLG Köln: Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert, auch wenn er nicht stattfindet.

Der Versorgungsausgleich wurde wegen der Kürze der Ehezeit nicht durchgeführt, § 3 Abs. 3 VersausglG. Deshalb wollte ihn das Amtsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes auch nicht berücksichtigen. Anders das OLG, das der diesbezüglichen Beschwerde des Kollegen stattgab:
"Grundsätzlich ist für eine Versorgungsausgleichssache ein Verfahrenswert auch dann festzusetzen, wenn - wie im Streitfall - bei kurzer Ehedauer Anträge nach § 3 Abs. 3 VerAusglG nicht gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 2102; OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 WF 16/11). Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist schon deswegen geboten, weil in der Beschlussformel ausdrücklich festgestellt werden muss, dass der Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). Diese Feststellung setzt notwendigerweise ein Verfahren voraus, an dessen Ende die entsprechende Feststellung steht. Die feststellende Entscheidung, die mit der Begründung zu versehen ist, dass entsprechende Anträge nicht gestellt worden sind (in Abgrenzung zu den anderen Fällen, in denen es zu einer entsprechenden Feststellung kommen kann), unterliegt der Beschwerde nach § 58 FamFG und erwächst in Rechtskraft. Allein die insoweit notwendige Prüfung durch das Gericht rechtfertigt es, einen Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen."
Allerdings bewertet das Gericht den Teilwert für den Versorgungsausgleich hier nicht nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Parteien reichten nach 2 Monaten Ehe die Scheidung ein; Auskünfte zum Versorgungsausgleich wurden nicht erholt. Von vornherein waren die Parteien einig, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Daher sei der Mindestwert nach § 50 I 1 FamGKG angemessen. 
"Ob eine andere Bewertung in Fällen gerechtfertigt ist, in denen die Auskünfte im Verfahren vorliegen und in denen sodann Erklärungen nach § 3 Abs. 3 VersAusglG abgegeben werden (vgl. OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff), bedarf hier keiner Entscheidung. Für eine nach § 50 Abs. 3 FamGKG denkbare weitere Herabsetzung ist gleichermaßen kein Raum."
Mit anderen Worten: Wenn bei kurzer Ehezeit Auskünfte erholt werden, kann man unter Bezugnahme auf dieses Urteil vom Mindeststreitwert nach oben abweichen!

OLG Köln Beschluss vom 20.12.2012 - 27 WF 245/12 = Beck RS 2013, 00755

Mittwoch, 16. Januar 2013

OLG Bremen: Keine Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Paar führte von 1982 bis 2011 eine Beziehung, aus der zwei in den Jahren 1983 und 1984 geborene Kinder hervorgegingen. Er verdiente nach Abschluss seiner Ausbildung weit überdurchschnittlich, zuletzt zwischen 6.000,00 und 8.000,00 €. Sie kümmerte sich um die Kinder. Nun ging die Beziehung auseinander, und sie begehrt aus Gesellschaftsrecht Ansprüche ähnlich einem Zugewinnausgleich. Er habe sein jetzt vorhandenes Vermögen aus seinem Einkommen nur deshalb schaffen können, weil sie ihm wegen der Kinder den Rücken freigehalten habe. Man habe einen Gesellschaftsvertrag dahingehend geschlossen, dass das - hohe - Einkommen des Antragsgegners vollständig und ungeschmälert zum Aufbau eines gemeinsamen Vermögens habe genutzt werden sollen. Deshalb habe er auch keinen Unterhalt zahlen müssen.

Dem wollte sich das OLG Bremen (Beschluss vom 04.01.2013 - 4 W 5/12 = BeckRS 2013, 01021) nicht anschließen:
Sofern wesentliche Beiträge eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung von Vermögenswerten, deren Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht festgestellt werden können, kommen im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft weder Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Ausgleichsansprüche, welche die Hälfte des von dem einen Partner während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens umfassen sollen.
Hier seien solche Beiträge der Frau nicht feststellbar:
"Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe die Versorgung der Kinder übernommen, stellt dies ... keinen Beitrag zur Vermögensbildung im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar. Solche Leistungen, die die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglichen, werden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe. Geld- und Dienstleistungen, die im Rahmen der Haushalts- und Lebensführung erbracht werden, können bei Trennung nicht verrechnet werden. Es besteht ein sogenanntes Abrechnungsverbot (BGH, FamRZ 2010, 542, 543;)"

Donnerstag, 10. Januar 2013

OLG Hamburg: Wenn der Gläubiger schriftlich auf Unterhalt verzichtet, darf der Schuldner kein Unterhaltsherabsetzungsverfahren mehr anstrengen.

Der Vertreter des Kindes hatte dem Vater schriftlich mitgeteilt, dass er mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 nur noch den reduzierten Unterhalt verlange. Trotzdem hatte der Vater Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nach § 240 FamFG gestellt mit der Begründung, nur so könnten die Wirkungen des Unterhaltstitels beseitigt werden.
Das OLG Hamburg wies dieses Vorgehen als mutwillig zurück und verweigerte die Verfahrenskostenhilfe.  Bei der gegenbenen Sachlage "...würde ein verständiger Beteiligter, der seine Verfahrenskosten selbst aufzubringen hätte, ein gerichtliches Verfahren auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts nicht betreiben. Dazu besteht umso weniger Anlass, als der Kindesvater, wenn er denn tatsächlich die Befürchtung hegen sollte, später aus dem Titel auf Nachzahlung auch der Differenz in Anspruch genommen zu werden, die kostensparende Möglichkeit hätte, eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen, in der er sich vollstreckbar zur Leistung des nunmehr niedrigeren Unterhaltsbetrags verpflichtet, und dem Antragsgegner den Austausch des bisherigen Titels gegen diese Urkunde anzubieten. Erst wenn der Unterhaltsgläubiger einen solchen Austausch der Titel verweigerte, hätte der Unterhaltsschuldner hinreichenden Anlass, in einem gerichtlichen Verfahren die Abänderung des bisherigen Titels zu erstreben."

OLG Hamburg: Beschluss vom 05.12.2012 - 7 WF 117/12 = BeckRS 2012, 24991

Mittwoch, 9. Januar 2013

BGH: Das große Familiengericht wird noch größer... Zuständigkeit weit auszulegen.

In 2009 hatte man sich getrennt. Zuvor hatte man in einem großzügigen Anwesen gelebt, in dem er eine 83 qm große Einliegerwohnung von ihr zur Nutzung als Architekturbüro gemietet hatte. Ab Trennung zahlte er keine Miete mehr, da seiner Ansicht nach der Sohn den größten Teil dieser Einliegerwohnung benutzte nun im Übrigen Verrechnungsmöglichkeiten bestanden, die er in Anspruch nehmen wolle. Die Ehefrau klagte die Miete beim Landgericht ein...
...und wurde von dort ans Familiengericht verwiesen, da dieses auch für den (Gewerberaum-)Mietstreit zuständig sei.
Dieser Ansicht war auch der BGH (Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11).
" Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen...
Da (gewerbliche) Mietverhältnisse nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fallen, können auch diese Rechtsverhältnisse als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sein, wenn der erforderliche Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist...
Die Parteien (haben) das Mietverhältnis während ihrer Ehe geschlossen. Das Mietobjekt befindet sich in dem Haus, das den Parteien auch als Ehewohnung gedient hat. Unbeschadet der von der Klägerin bestrittenen Behauptung des Beklagten, dass der Sohn der Parteien in die streitgegenständliche Einliegerwohnung eingezogen sei, hat dieser nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit (gehabt), das von dem Beklagten gemietete Büro "stundenweise" zu benutzen - und zwar sowohl vor als auch nach der Trennung der Parteien. Die Klägerin macht Mietzahlungen für die Zeit ab September 2009 geltend, also dem Jahr, in dem sich die Parteien getrennt haben. Schließlich ist das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen. Aus alledem ergibt sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mietzinsforderung und Trennung bzw. Scheidung der Ehe. Insbesondere die Geltendmachung der Miete fällt mit der Trennung der Parteien zusammen..."
Wenn es jetzt für die Familiengerichte auch noch genügend zusätzliche Richterstellen gibt, damit die zusätzliche (fachfremde) Arbeit noch mit bewältigt werden kann, dann wollen wir auch nicht meckern. Ansonsten ist es immer weniger lustig, noch Familienrichter zu sein...

Dienstag, 8. Januar 2013

OLG Köln: Das Trennungsjahr läuft nicht, wenn beide noch im gleichen Schlafzimmer schlafen.

Er beantragte die Scheidung und trug vor, man lebe zwar in einer Wohnung, aber nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft. Er schlafe zwar im selben Schlafzimmer wie seine Frau, aber jedenfalls nicht mit ihr. Sie betrüge ihn, und angesichts dieser Tatsache sei ihm ein Ausweichen ins Wohnzimmer nicht zuzumuten, zumal dieser Raum dann als Lebensbereich für die gemeinsamen Kinder wegfallen würde. Seine Frau würde auch seine Schmutzwäsche noch waschen, was aber auch nicht ausschlaggebend sein könne, da sie zugleich auch die Schmutzwäsche ihres Liebhabers versorge.
Das Amtsgericht wies seinen Scheidungsantrag ab, weil die Eheleute nicht getrennt lebten. Seiner Beschwerde wollte das OLG Köln ( Hinweisbeschluss vom 07.12.2012 - 4 UF 182/12 ) nicht nähertreten: Es komme nicht darauf an, ob die Eheleute noch miteinander schlafen. Auch wenn sie nur nebeneinander schlafen, leben sie nicht getrennt. Ein Ausweichen ins Wohnzimmer sei zumutbar. Das Zimmer gehe den Kindern auch nicht verloren "...in Anbetracht der Möglichkeit der Wiederherstellung eines funktionsgerechten Zustandes nach dem morgendlichen Aufstehen durch Aufräumen..." Und wenn sie ihm die Wäsche noch versorge, führten sie auch noch einen gemeinsamen Haushalt, selbst wenn in diesem Haushalt noch ein Trittbrettfahrer mit versorgt wird.
Eine ehebrecherische Beziehung die den Antragsteller zur vorzeitigen Stellung des Scheidungsantrags berechtige, liege ebenfalls nicht vor, da "...die Antragsgegnerin und ihr neuer Lebenspartner nicht eheähnlich zusammenleben und der neue Lebensgefährte die eheliche Wohnung bis zum 15.10.2012 (Auszug des Antragstellers) jedenfalls in aller Regel auch nur dann aufsuchte, wenn der Antragsteller nicht zugegen war."

So exakt bestehen die Gerichte nach wie vor auf den Trennungsregeln.

Montag, 7. Januar 2013

Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt die ernsthafte Absicht des Vermieters, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Das hat das LG Heidelberg jetzt entschieden ( Urteil vom 14.12.2012, Az. 5 S 42/12 = BeckRS 2012, 25299).
Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben.