Mittwoch, 20. Februar 2013

Scheidung auf Italienisch? Nein - jetzt auf Deutsch!

Wenn sich zwei Italiener in Deutschland scheiden lassen wollten, dann war das eine langwierige Angelegenheit. Denn nach dem alten Art. 17 EGBGB unterlag die Scheidung italienischem Recht. Und nach dem kann nur geschieden werden, wer das Getrenntleben durch Gerichtsurteil hat feststellen lassen. Und dann muss er nochmal drei Jahre warten.
Nun wurde der Art. 17 EGBGB geändert, denn nun gibt es die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Und nach Art. 5 dieser Verordnung können die Eheleute in Grenzen das Recht wählen, nach dem sie geschieden werden wollen.Zwei itailienisch Eheleute, die in Deutschland leben, können sich z.B. dafür entscheiden, nach deutschem Recht geschieden zu werden. Damit's schneller geht. In etwa so schnell wie im Film: "Scheidung auf Italienisch". Nur ohne Schusswaffengebrauch.

Allerdings hat die Sache zwei Haken:

Zunächst müssen beide Eheleute das deutsche Recht auch wollen. Wenn die enttäuschte italienische Ehefrau ihren Paparazzo nicht vorzeitig in die Arme einer anderen entlassen will, wird sich dieser trotz neuer EU-Verordnung auf die längere Wartezeit einrichten müssen.

Und ein weiterer Teufel steckt in den Übergangsvorschriften: Die Verordnung ist am 21.06.2012 in Kraft getreten. Wer noch vor diesem Termin ein Verfahren auf Feststellung des Getrenntlebens nach italienischem Recht eingeleitet hatte, der ist wegen der Übergangsvorschriften noch komplett nach altem Recht weiter zu behandeln, muss also die dreijährige Wartezeit absolvieren, obwohl er, wenn er bis zum 22.6. gewartet hätte, schneller geschieden werden könnte. So hat das jedenfalls das OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.01.2013 - 17 WF 251/12 = BeckRS 2013, 01985) entschieden. Und wieder mal gilt: Die letzten werden die ersten sein...