Dienstag, 30. April 2013

Was geschieht mit der Mietkaution bei der Trennung eines Ehepaars?

Dazu hat jetzt das OLG München noch einmal Stellung genommen. In den guten Zeiten hatte der Ehemann für die gemeinsame Ehewohnung Kaution hinterlegt. Dann wurde die Ehe geschieden, und das Familiengericht sprach der Ehefrau die Wohnung zu. Hierauf forderte der Ehemann von der Ehefrau die Kaution heraus. Amtsgericht und OLG lehnten die Forderung ab:
Wer innerhalb einer Ehe eine Kaution auch für den Ehepartner leiste, gewähre ihm dadurch Unterhalt Sinne der §§ 1360,1360a BGB. Die Leistung sei damit seinerzeit nicht rechtsgrundlos erfolgt. Insbesondere aus § 812 BGB bestehe damit kein Auszahlungsanspruch.
Ein Anspruch auf Rückgewähr der Kaution sei vielmehr aufschiebend auf das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache bedingt und werde erst am Ende des Mietvertrags fällig, woran sich dann auch noch die angemessene Prüfung-und Überlegungsfrist des Vermieters anschließe. Erst ab Fälligkeit stehe dann dem Antragsteller im Innenverhältnis zur Antragsgegnerin ein Ausgleichsanspruch zu.

Allerdings haftet der Ehemann dann nicht mehr für Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag. Denn durch die gerichtliche Entscheidung, mit der die Ehewohnung der Ehefrau zugewiesen wurde, ist er aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Wegen der Ersatzansprüche dürfte er einen Freistellungsanspruch haben (OLG München vom 25.10.2012,33 WF 1636/12 = FamRZ 2013,552).


Montag, 29. April 2013

OLG Nürnberg: Sorgerecht geht vor Umgangsrecht.

Die Eheleute leben getrennt. Beide haben die gemeinsame Sorge über die zweijährige Tochter. Die Mutter, gebürtige Irin, will jetzt mit dem Kind nach Irland übersiedeln und beantragt die alleinige Sorge für sich. Der Vater stellt Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen; er will die Ausreise nach Irland verhindern.
Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 14. März 2012,10 UF 1899/11 = FamRZ 2013,553) wägt zwei Gesichtspunkte gegeneinander ab: einerseits das Interesse des Kindes, bei der bislang schwerpunktmäßig erziehenden Mutter bleiben zu können, andererseits das Interesse des Kindes am Umgang mit dem Vater. Es kommt - bei uneingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Mutter - dazu, dass diese das Kind nach Irland mitnehmen kann. Das Umgangsrecht ist im Verhältnis zum Sorgerecht das schwächere Recht (Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1990,392). Der Umstand, dass ab jetzt die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind erschwert werden, muss hinter dem Interesse des Kindes, bei der Mutter bleiben zu dürfen, zurückstehen.


Freitag, 26. April 2013

Wenn der Schwarzarbeiter den Mund nicht hält... muss er halt mehr Unterhalt zahlen!

Der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Vater wandte ein, er sei nicht leistungsfähig; er beziehe Hartz IV. Im  Bekanntenkreise brüstete er sich aber damit, dass er diese Bezüge mit Schwarzarbeit aufbessere. Seit "Herbst letzten Jahres" habe er "2400 € monatlich" nebenher, weil er schwarz Bauvorhaben durchführe. Es laufe so gut, dass er schon Hilfe benötige.
Das kam dem Unterhaltsberechtigten zu Ohren, und der trug es bei Gericht vor. Und das OLG Brandenburg (9 UF 292/11 = FamRZ 2013, 631) unterstellte dem Vater tatsächlich den von ihm behaupteten Verdienst. Für die Schwarzarbeit sei so konkret vorgetragen worden, dass es nun am Vater sei, zu beweisen, dass er nicht schwarz gearbeitet habe. Und diesen Beweis führte er nicht.
Allerdings schränkte das OLG die Berücksichtigung von Schwarzgeld in zweifacher Hinsicht ein: Einerseits müsse der Schwarzarbeiter damit rechnen, noch nachträglich mit Steuern und Sozialabgaben belastet zu werden. Bei der  Berechnung der Unterhaltsgrundlagen seien diese Belastungen folglich abzuziehen. Zum anderen sprach das OLG Unterhalt auf der Basis des Schwarzarbeits-Einkommens nur bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem der Vater letztmals behauptet hatte, nebenbei schwarz zu arbeiten. Grund: Eine Verpflichtung zur Schwarzarbeit gebe es nicht. Schwarzarbeit dürfe auch bei verschärfter Erwerbsverpflichtung jederzeit eingestellt werden. Damit stelle die letzte Behauptung des Vaters, er arbeite schwarz, auch den letzten nachweisbaren Zeitpunkt für das Vorhandensein des zusätzlichen Verdienstes dar. Sprich: Wer sich verplappert, muss nur für die Zeit davor mehr zahlen, für die Zeit danach aber nicht...


Donnerstag, 25. April 2013

"Ich bringe Dicht um! Du kommst nicht mehr lebend vom Hof !" Das reicht für eine Härtescheidung.

Selten kommt es vor, dass eine Ehe wegen unzumutbarer Härte schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird, aber hier kam es dazu: Der Ehegatte hatte seine Frau zwar nicht angegriffen, aber mit den oben zitierten Worten bedroht und zu anderer Gelegenheit bekanntgegeben, man habe sich getrennt; er habe alles satt, er werde "das Haus anzünden" und "alle umbringen".
Nach § 1565 II BGB kann eine Ehe vorzeitig geschieden werden, "...wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde." Diesen Härtegrad sah das OLG Dresden erreicht (Urteil vom 16.4.2012 - 23 UF 1041/11 = FamRZ 2013, 627 = NJW-RR 2012 S. 1284). Es sah die Drohungen als schwerwiegend an, zumal der Ehemann dabei auch noch "einen Zimmermannshammer in der Hand" hatte, den er allerdings nicht einsetzte. Schon früher hatte das OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1458) festgestellt, dass Drohungen, den Ehegatten zu töten, eine unzumutbare härte darstellen können, auch wenn sie nur Dritten gegenüber geäußert werden. Dieser Rechtsprechung schloss sich nun das OLG Dresden ausdrücklich an.

Mittwoch, 24. April 2013

Job schon vor der Ehe wegen der Kinder aufgegeben - BGH: Kein Ehebedingter Nachteil!

Wer im Hinblick auf die neue vielversprechende Partnerschaft schon vor der Hochzeit schon mal seinen Job aufgibt, bekommt hinterher Schwierigkeiten, den Verlust seiner Verdienstmöglichkeit als ehebedingten Nachteil zu definieren, wenn die Ehe dann doch schiefgeht und er Unterhalt geltend machen will. Der BGH (XII ZR 120/11 v. 20.03.2013) zum wiederholten Male: 
"Nach der Rechtsprechung des BGH begründen eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel keinen ehebedingten Nachteil, wenn sie geraume Zeit vor der Eheschließung erfolgt sind (vgl. Senatsurteile vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 19 und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10  jeweils mwN). Ein ehebedingter Nachteil kann sich dann aber aus der Fortsetzung der Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben (vgl. Senatsurteile vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 19 und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10 jeweils mwN)."

Dienstag, 23. April 2013

Ehebedingter Nachteil - BGH erleichtert Beweislast zugunsten der Unterhaltsberechtigten

Die Ehefrau war vor der Ehe in Tschechien Finanzbuchhalterin gewesen. Einen beruflichen Aufstieg gibt es in diesem Beruf nicht. Man verdient nur mit zunehmender Berufserfahrung mehr Geld.
Unter diesen Umständen stellt der BGH in seiner Entscheidung  XII ZR 148/10 v. 20.03.2013 an die Darlegungslast der Unterhalt fordernden Ehefrau weniger hohe Anforderungen als sonst:
"Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Ehefrau ohne die Eheschließung heute in Tschechien eine Arbeitsstelle als Finanzbuchhalterin mit Berufserfahrung innehaben könnte, entspricht den nach der Senatsrechtsprechung geltenden Maßstäben. Die Ehefrau hat das erzielbare Einkommen mit Hilfe einer Stellenanzeige näher substantiiert. Da die Ehefrau über einen Hochschulabschluss verfügt, es sich um eine in ihr Berufsfeld fallende Tätigkeit handelt und die Höhe des Arbeitslohns nicht von einem vorausgegangenen beruflichen Aufstieg, sondern nur von einer entsprechenden Berufserfahrung abhängig ist (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 FamRZ2010, 2059 Rn. 31 ff. und vom 4. August 2010 XII ZR 7/09 FamRZ 2010, 1633 Rn. 39), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen weiteren Vortrag der Ehefrau nicht für erforderlich gehalten hat. Denn unter diesen Umständen sind die mit der Widerlegung einer negativen Tatsache verbundenen spezifischen Schwierigkeiten ausgeräumt und ist die den Ehemann treffende Beweislast nicht mit überzogenen Anforderungen verbunden. Auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen konnte dieser sich demnach nicht mehr beschränken."




Montag, 22. April 2013

BGH zur Änderung des § 1578 b BGB: Allein die lange Ehedauer garantiert nach wie vor nicht den ewigen Unterhalt

Mit Wirkung zum 1.3.2013 hat der Gesetzgeber den § 1578b BGB abgeändert. Bei der Begrenzung von Ehegatten-Unterhaltsansprüchen ist nun auch die lange Dauer der Ehe besonders zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesänderung war vielfach darüber spekuliert worden, dass nun eventuell allein eine lange Dauer der Ehe für sich gesehen schon die Begrenzung des Unterhalts hindern kann. Mit anderen Worten: wenn ich erst einmal 15 Jahre verheiratet bin, kann mir niemand mehr den Unterhalt streitig machen, egal wie ich wirtschaftlich sonst aufgestellt bin.

Dem hat sich der BGH jetzt widersetzt,  XII ZR 72/11 v. 20.03.2013. Er hat darauf hingewiesen, dass allein die lange Dauer der Ehe noch nicht ausreicht, ewigen Unterhalt zu garantieren. Hinzukommen müssen entweder ehebedingter Nachteile oder andere Gesichtspunkte, aus denen eine fort geltende nacheheliche Solidarität abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang hat er ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:

1. Zu seiner bisherigen Rechtsprechung:
" Der Senat hat mehrfach betont, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Es ist Aufgabe des Tatrichters, bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. In solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, gewinnt die Ehedauer durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Schon dieser Gesichtspunkt kann in Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen, aus Billigkeitsgründen gegen eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sprechen (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 XII ZR 102/09 FamRZ 2010, 1637 Rn. 48 und vom 6. Oktober 2010 XII ZR 202/08 FamRZ 2010, 1971 Rn. 33)."
2. Zur Gesetzesänderung:
"Die vorgenannten, von der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze erfahren auch durch die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB...keine grundlegenden Änderungen. In der  des § 1578 b Abs. 1 BGB eine (lediglich) klarstellende Funktion erfüllt, um einer dem Willen des Gesetzgebers der Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht entsprechenden und auch vom Bundesgerichtshof missbilligten Praxis entgegenzuwirken, beim Fehlen ehebedingter Nachteile automatisch zu einer Begrenzung des Unterhaltsanspruches zu gelangen, ohne bei der Billigkeitsabwägung die sonstigen Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die lange Ehedauer, zu berücksichtigen (BT-Drucks. 17/11885 S. 5 f.). Aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich demgegenüber nicht, dass dem Begriff der "Dauer der Ehe" durch die Aufnahme als selbständiges Billigkeitskriterium in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ein anderer Inhalt hätte verliehen werden sollen und der Gesetzgeber den Begriff der Ehedauer abweichend von der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung zur Berücksichtigung der Ehedauer im Rahmen der nachehelichen Solidarität interpretieren wollte (ebenso Borth FamRZ 2013, 165, 167). Es bleibt daher dabei, dass die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse gewinnt (vgl. auch Born NJW 2013, 561, 562). Weiterhin rechtfertigt eine lange Ehedauer für sich genommen insbesondere dann keinen fortdauernden Unterhalt nach den die eigene Lebensstellung übersteigenden ehelichen Lebensverhältnissen, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurückzuführen ist, das bereits zu Beginn der Ehe vorlag (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 XII ZR 202/08 FamRZ 2010, 1971 Rn. 21).

Die neue Rechtslage in der Übersicht:

Donnerstag, 18. April 2013

SG Dresden: Keine Kita-Pflicht für Kinder von Studenten

Die studierende Mutter war BAföG-berechtigt. Sie setzte mit dem Studium aus, als ein Kind zur Welt kam, weil sie es bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres selbst betreuen wollte. Damit entfiel natürlich auch der BAföG-Anspruch. Die Mutter beantragte Hartz IV. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Das Kind möge in eine Krippe gegeben werden. Dann könne die Frau weiter studieren, hätten wieder einen Anspruch auf BAföG und brauche kein Hartz IV mehr.
Das Sozialgericht Dresden korrigierte das per Eilentscheidung ( v. 04.04.13, Az.: S 20 AS 1118/13 ER). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können auch vom Studium beurlaubte Studenten Hartz IV beziehen. Das Jobcenter habe verfassungswidrig gehandelt, als es den Anspruch ablehnte. Das Grundgesetz schütze in Art. 6 die Entscheidungsfreiheit der Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen wollen. Auch von Arbeitslosen werde während der ersten drei Jahre der Kinderbetreuung nicht verlangt, dass sie sich eine Arbeit suchen. Studenten in vergleichbaren Situationen dürften nicht schlechter behandelt werden.

Quelle:Beck-Aktuell vom 12.04.2013.

Mittwoch, 17. April 2013

Beide Kindesentführung nur dann keine Rückführung des Kindes, wenn dessen Wohl massiv beeinträchtigt wird.

Die Mutter brachte die Kinder gegen den Willen des Vaters in die Slowakei. Der Vater leitete die Rückführung ein war und die Mutter wandte ein, Art 13 HKÜ stünde dem entgegen, durch die Rückführung würde das Kindeswohl beeinträchtigt.

Das OLG Hamm stellte fest, dass nur eine außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls der Rückführung entgegenstehen kann. Der Schweregrad ist positiv festzustellen (OLG Hamm war Beschluss vom 27.11.2012 - II-11 UF 250/12 = BeckRS 2013, 02420 = NJW Spezial 2013, 198. Die Entscheidung widerspricht nur scheinbar derjenigen des Europäischen Menschengerichtshofs vom 6.7.2010 (BeckRS 2013, 03966). Dort schiebt eine Rückführung deshalb auf, weil das Kind im Ursprungs-Staat nicht bei der die Rückführung fordernden Mutter hätte verbleiben können; diese musste nämlich eine Haftstrafe antreten.


Dienstag, 16. April 2013

Grundstück verschenkt - Muss der andere Ehegatte nach § 1365 BGB zustimmen?

Wer in Zugewinngemeinschaft lebt, bedarf der Zustimmung seines Ehegatten, wenn er sein Vermögen als Ganzes weggibt, § 1365 BGB. Abgesehen von großen Vermögen geht die Rechtsprechung davon aus, dass das der Fall ist, wenn man 85 % seines Vermögens oder mehr hergibt.
Bei Immobilienschenkungen ist das häufig der Fall, weshalb sie regelmäßig der Genehmigung des anderen Gatten bedürfen. Eine Ausnahme macht der BGH, wenn im Gegenzug ein Wohnrecht an der abgegebenen Immobilie vereinbart wird. Dieses Wohnrecht hat für sich gesehen ebenfalls einen Wert, der zu berücksichtigen ist - und häufig ist das Wohnrecht auch mehr wert als 15 % des Wertes des Anwesens. Und dann liegt eben gerade keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen mehr vor, wie der BGH am 13.1.2013 (XII ZR 141/10 = NJW Spezial 2013, 197) entschieden hat.


Montag, 15. April 2013

Häufig vergessen: Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch

Wenn ein Elternteil Unterhalt für ein Kind zahlt, den eigentlich der andere Elternteil hätte zahlen müssen, steht ihm gegen den anderen Elternteil ein Ausgleichsanspruch zu, wobei dieser Ausgleichsanspruch nicht im Gesetz steht, sondern ein vom BGH entwickeltes selbständiges Rechtsinstitut darstellt, vgl. BGH NJW 1981, 2348.
Ein Anwendungsfall ist derjenige, in dem beiden Elternteile barunterhaltspflichtig sind - etwa, weil das Kind von einem Dritten betreut wird - und nur einer von beiden für beide zahlt.
Ein weiterer, öfter vorkommender Fall ist derjenige, dass ein Elternteil Kindesunterhalt beim anderen geltend macht, das Kind aber während des Verfahrens vom einen zum andern überwechselt. Existiert z.B. gegen den Vater eine Jugendamtsurkunde, zieht das Kind anschließend zu ihm und zahlt der Vater, weil die Mutter sich weigert, den Barunterhalt trotz gleichzeitiger Betreuung weiter, gilt die Barunterhaltszahlung nicht mehr als auf den Jugendamtstitel geleistet sondern als Verauslagung der eigentlich fälligen Unterhaltszahlung der Mutter. Und das löst dann den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch aus (OLG Nürnberg, NJW 2013, 1101).

Macht jedoch ein Elternteil Unterhalt für das bei ihm lebende Kind geltend und zieht während des Verfahrens das Kind zum anderen Elternteil um, scheidet nach der Rechtsprechung des BGH ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch aus. Wird der Anspruch weiterverfolgt, führt das zur Klageabweisung wegen Unzulässigkeit(!), da mit dem Wohnsitzwechsel des Kindes der ursprünglich betreuende Elternteil nicht einmal mehr aktiv legitimiert ist. Dem so alleingelassenen Elternteil bleibt nur, die Hauptsache für erledigt zu erklären, um nicht auch noch mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden.

Wer sich über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch knapp, aber abschließend informieren will, der wird bei Cambell, NJW Spezial 2013, 196 fündig. Lesenswerte Lektüre!

Scheidungskosten von der Steuer absetzen - auch FG Düsseldorf öffnet den Weg

Für ein Scheidungsverfahren angefallene Anwalts-und Gerichtskosten sind jetzt auch nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. So hatte schon der Bundesfinanzhof im Jahre 2011 (Beck RS 2011,95761) entschieden. Das Düsseldorfer Gericht geht noch einen Schritt weiter. Es hält auch Kosten für abzugsfähig, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens anfallen, Urteil vom 19.2.2013, Az.: 10 K 2392/12 E.

Die Finanzverwaltung hatte die Ansicht vertreten, nur die Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich beim abzugsfähig. Die Kosten für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens erkannte sie nicht an. Sie berief sich dabei auf einen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Dem schob das Finanzgericht Düsseldorf einen Riegel vor. Die geltend gemachten Anwalts-und Gerichtskosten seien in voller Höhe abzugsfähig.

Mit diesem Thema hatte sich vor kürzerer Zeit auch bereits das Finanzgericht München (Beck RS 2013,94407) und dass Finanzgericht Hamburg (Beck RS 2012,96338) befasst. 2005 erkannte der Bundesfinanzhof die Kosten für eine Aufhebung der Gütergemeinschaft nicht als außergewöhnliche Belastung an (NJW-RR 2005,1597).

Grundsätzlich steht das Finanzgericht Düsseldorf der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten offen gegenüber. Sie können generell, und zwar auch nach einem Vergleich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.