Dienstag, 23. April 2013

Ehebedingter Nachteil - BGH erleichtert Beweislast zugunsten der Unterhaltsberechtigten

Die Ehefrau war vor der Ehe in Tschechien Finanzbuchhalterin gewesen. Einen beruflichen Aufstieg gibt es in diesem Beruf nicht. Man verdient nur mit zunehmender Berufserfahrung mehr Geld.
Unter diesen Umständen stellt der BGH in seiner Entscheidung  XII ZR 148/10 v. 20.03.2013 an die Darlegungslast der Unterhalt fordernden Ehefrau weniger hohe Anforderungen als sonst:
"Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Ehefrau ohne die Eheschließung heute in Tschechien eine Arbeitsstelle als Finanzbuchhalterin mit Berufserfahrung innehaben könnte, entspricht den nach der Senatsrechtsprechung geltenden Maßstäben. Die Ehefrau hat das erzielbare Einkommen mit Hilfe einer Stellenanzeige näher substantiiert. Da die Ehefrau über einen Hochschulabschluss verfügt, es sich um eine in ihr Berufsfeld fallende Tätigkeit handelt und die Höhe des Arbeitslohns nicht von einem vorausgegangenen beruflichen Aufstieg, sondern nur von einer entsprechenden Berufserfahrung abhängig ist (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 XII ZR 53/09 FamRZ2010, 2059 Rn. 31 ff. und vom 4. August 2010 XII ZR 7/09 FamRZ 2010, 1633 Rn. 39), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen weiteren Vortrag der Ehefrau nicht für erforderlich gehalten hat. Denn unter diesen Umständen sind die mit der Widerlegung einer negativen Tatsache verbundenen spezifischen Schwierigkeiten ausgeräumt und ist die den Ehemann treffende Beweislast nicht mit überzogenen Anforderungen verbunden. Auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen konnte dieser sich demnach nicht mehr beschränken."