Montag, 15. April 2013

Häufig vergessen: Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch

Wenn ein Elternteil Unterhalt für ein Kind zahlt, den eigentlich der andere Elternteil hätte zahlen müssen, steht ihm gegen den anderen Elternteil ein Ausgleichsanspruch zu, wobei dieser Ausgleichsanspruch nicht im Gesetz steht, sondern ein vom BGH entwickeltes selbständiges Rechtsinstitut darstellt, vgl. BGH NJW 1981, 2348.
Ein Anwendungsfall ist derjenige, in dem beiden Elternteile barunterhaltspflichtig sind - etwa, weil das Kind von einem Dritten betreut wird - und nur einer von beiden für beide zahlt.
Ein weiterer, öfter vorkommender Fall ist derjenige, dass ein Elternteil Kindesunterhalt beim anderen geltend macht, das Kind aber während des Verfahrens vom einen zum andern überwechselt. Existiert z.B. gegen den Vater eine Jugendamtsurkunde, zieht das Kind anschließend zu ihm und zahlt der Vater, weil die Mutter sich weigert, den Barunterhalt trotz gleichzeitiger Betreuung weiter, gilt die Barunterhaltszahlung nicht mehr als auf den Jugendamtstitel geleistet sondern als Verauslagung der eigentlich fälligen Unterhaltszahlung der Mutter. Und das löst dann den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch aus (OLG Nürnberg, NJW 2013, 1101).

Macht jedoch ein Elternteil Unterhalt für das bei ihm lebende Kind geltend und zieht während des Verfahrens das Kind zum anderen Elternteil um, scheidet nach der Rechtsprechung des BGH ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch aus. Wird der Anspruch weiterverfolgt, führt das zur Klageabweisung wegen Unzulässigkeit(!), da mit dem Wohnsitzwechsel des Kindes der ursprünglich betreuende Elternteil nicht einmal mehr aktiv legitimiert ist. Dem so alleingelassenen Elternteil bleibt nur, die Hauptsache für erledigt zu erklären, um nicht auch noch mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden.

Wer sich über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch knapp, aber abschließend informieren will, der wird bei Cambell, NJW Spezial 2013, 196 fündig. Lesenswerte Lektüre!