Donnerstag, 25. April 2013

"Ich bringe Dicht um! Du kommst nicht mehr lebend vom Hof !" Das reicht für eine Härtescheidung.

Selten kommt es vor, dass eine Ehe wegen unzumutbarer Härte schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird, aber hier kam es dazu: Der Ehegatte hatte seine Frau zwar nicht angegriffen, aber mit den oben zitierten Worten bedroht und zu anderer Gelegenheit bekanntgegeben, man habe sich getrennt; er habe alles satt, er werde "das Haus anzünden" und "alle umbringen".
Nach § 1565 II BGB kann eine Ehe vorzeitig geschieden werden, "...wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde." Diesen Härtegrad sah das OLG Dresden erreicht (Urteil vom 16.4.2012 - 23 UF 1041/11 = FamRZ 2013, 627 = NJW-RR 2012 S. 1284). Es sah die Drohungen als schwerwiegend an, zumal der Ehemann dabei auch noch "einen Zimmermannshammer in der Hand" hatte, den er allerdings nicht einsetzte. Schon früher hatte das OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1458) festgestellt, dass Drohungen, den Ehegatten zu töten, eine unzumutbare härte darstellen können, auch wenn sie nur Dritten gegenüber geäußert werden. Dieser Rechtsprechung schloss sich nun das OLG Dresden ausdrücklich an.