Montag, 15. April 2013

Scheidungskosten von der Steuer absetzen - auch FG Düsseldorf öffnet den Weg

Für ein Scheidungsverfahren angefallene Anwalts-und Gerichtskosten sind jetzt auch nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. So hatte schon der Bundesfinanzhof im Jahre 2011 (Beck RS 2011,95761) entschieden. Das Düsseldorfer Gericht geht noch einen Schritt weiter. Es hält auch Kosten für abzugsfähig, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens anfallen, Urteil vom 19.2.2013, Az.: 10 K 2392/12 E.

Die Finanzverwaltung hatte die Ansicht vertreten, nur die Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich beim abzugsfähig. Die Kosten für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens erkannte sie nicht an. Sie berief sich dabei auf einen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Dem schob das Finanzgericht Düsseldorf einen Riegel vor. Die geltend gemachten Anwalts-und Gerichtskosten seien in voller Höhe abzugsfähig.

Mit diesem Thema hatte sich vor kürzerer Zeit auch bereits das Finanzgericht München (Beck RS 2013,94407) und dass Finanzgericht Hamburg (Beck RS 2012,96338) befasst. 2005 erkannte der Bundesfinanzhof die Kosten für eine Aufhebung der Gütergemeinschaft nicht als außergewöhnliche Belastung an (NJW-RR 2005,1597).

Grundsätzlich steht das Finanzgericht Düsseldorf der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten offen gegenüber. Sie können generell, und zwar auch nach einem Vergleich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.