Freitag, 26. April 2013

Wenn der Schwarzarbeiter den Mund nicht hält... muss er halt mehr Unterhalt zahlen!

Der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Vater wandte ein, er sei nicht leistungsfähig; er beziehe Hartz IV. Im  Bekanntenkreise brüstete er sich aber damit, dass er diese Bezüge mit Schwarzarbeit aufbessere. Seit "Herbst letzten Jahres" habe er "2400 € monatlich" nebenher, weil er schwarz Bauvorhaben durchführe. Es laufe so gut, dass er schon Hilfe benötige.
Das kam dem Unterhaltsberechtigten zu Ohren, und der trug es bei Gericht vor. Und das OLG Brandenburg (9 UF 292/11 = FamRZ 2013, 631) unterstellte dem Vater tatsächlich den von ihm behaupteten Verdienst. Für die Schwarzarbeit sei so konkret vorgetragen worden, dass es nun am Vater sei, zu beweisen, dass er nicht schwarz gearbeitet habe. Und diesen Beweis führte er nicht.
Allerdings schränkte das OLG die Berücksichtigung von Schwarzgeld in zweifacher Hinsicht ein: Einerseits müsse der Schwarzarbeiter damit rechnen, noch nachträglich mit Steuern und Sozialabgaben belastet zu werden. Bei der  Berechnung der Unterhaltsgrundlagen seien diese Belastungen folglich abzuziehen. Zum anderen sprach das OLG Unterhalt auf der Basis des Schwarzarbeits-Einkommens nur bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem der Vater letztmals behauptet hatte, nebenbei schwarz zu arbeiten. Grund: Eine Verpflichtung zur Schwarzarbeit gebe es nicht. Schwarzarbeit dürfe auch bei verschärfter Erwerbsverpflichtung jederzeit eingestellt werden. Damit stelle die letzte Behauptung des Vaters, er arbeite schwarz, auch den letzten nachweisbaren Zeitpunkt für das Vorhandensein des zusätzlichen Verdienstes dar. Sprich: Wer sich verplappert, muss nur für die Zeit davor mehr zahlen, für die Zeit danach aber nicht...