Donnerstag, 2. Mai 2013

BGH: Erst für die Kinder sorgen, dann für's Alter

Wer minderjährige Kinder zu versorgen hat und so wenig verdient, dass er nicht einmal den Mindestunterhalt zusammenbringt, der muss nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (XII ZR 158/10 vom 30. Januar 2013 = FamRZ 2013,616) auf eine zusätzliche Altersversorgung und auch auf eine Zusatzkrankenversicherung verzichten.

Zwar steht fest, dass man durch die gesetzliche Rentenvorsorge eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr erreichen kann (Rz. 16 des Urteils). Deshalb hält es der BGH auch grundsätzlich für angemessen, dass man zusätzlich zur gesetzlichen Altersvorsorge bis zu 4 % seines Gesamt-Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersvorsorge aufwendet (so erstmals schon BGH FamRZ 2005,1817,1821).
Davon macht er allerdings eine Ausnahme, wenn dieser zusätzliche finanzielle Aufwand dazu führt, dass die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt soweit absinkt, dass einem minderjährigen Kind der Mindestunterhalt nicht mehr gezahlt werden kann. Vorrangige Verpflichtung der Eltern ist es, wenigstens das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen. Hinter diese Verpflichtung müssen Bemühungen um eine angemessene Altersvorsorge zurückstehen.

Im Urteil selbst deutet der BGH aber an, dass es hierzu auch Ausnahmen geben kann, insbesondere dann, wenn die Altersvorsorge bereits abgeschlossen wurde, bevor es zu Unterhalts Verdichtung kam und wenn sie nicht stillgelegt werden kann, ohne dass hierdurch Ansprüche verloren gehen würden, und wenn der Unterhaltspflichtige ohne die zusätzliche Altersvorsorge im Alter sein Existenzminimum nicht decken kann ( Rz. 20 der Entscheidung).