Freitag, 3. Mai 2013

Gemeinsames Sorgerecht trotz Kommunikationsstörungen

Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht angeordnet oder aufrecht erhalten werden dürfe, wenn zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikation bestehe (zu den Details und zur weiteren Rechtsprechung Handbuch FAFam, Kap 4. Rz. 202)..

Dieses Urteil gab unwilligen Müttern die Möglichkeit, dem Vater die elterliche Sorge zu nehmen oder sie ihm zu verweigern, indem sie sich einfach weigerten, mit dem Vater zu reden. Die fehlende Kommunikation war dann der sichere Weg, an die alleinige Sorge zu kommen.

Diese Rechtsprechung wollten viele Amtsgerichte (darunter auch das Amtsgericht München) von Anfang an nicht folgen. Im Jahr 2011 erließ das OLG Hamm ein salomonisches Urteil dahingehend, dass es auf die Intelligenz beider Partner abhob, feststellte, dass zwar die Kommunikation auf der Paarebene nicht mehr möglich sei, gleichwohl aber von intelligenten Eltern erwartet werden könne, dass sie zum Wohle des Kindes auf der Sorgerechtsebene kommunizieren. Dadurch erhielt es dem Vater seinen Teil der elterlichen Sorge. Im Vordergrund müsse der Gedanke stehen, dass das Kind zu beiden Eltern Kontakt halten müsse und die gemeinsame Sorge hierzu besser geeignet sei als die alleinige Sorge (BGH vom 15.11.2007, Az. XII ZB 136/04 = FamRZ 2008, 251).

Ähnlich hat nun auch das Kammergericht (Beschluss vom 28. 11.2012, 18 UF 35/12 = FamRZ 2013, 635) entschieden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass trotz der bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten die Eltern in der Lage sein, eine geeignete Kommunikationsbasis für ein gemeinsames Sorgerecht aufbauen zu können. Hierzu seien sie auch gehalten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kommunikationsprobleme der Eltern im Schwerpunkt allein auf die Mutter zurückzuführen seien, die sich im übrigen auch jeder weiteren Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin entziehe. Der Vater hingegen habe in der jüngeren Vergangenheit viel unternommen, um zur Mutter eine bessere Kommunikationsbasis aufzubauen. Dem Jugendamt gegenüber habe er nie ein schlechtes Wort über die Mutter geäußert; soweit ersichtlich habe auch er auch gegenüber dem Kind die Mutter nie schlecht gemacht. Demzufolge sei die Mutter hier gehalten, sich auf der Sorgerechts-Ebene um eine ordentliche Kommunikation zu bemühen.