Samstag, 13. Juli 2013

BGH nochmals: Detektivkosten für GPS-Überwachung nicht erstattungsfähig

Der unterhaltspflichtige Ehemann vermutete, dass die Ehefrau eine Beziehung zu einem anderen Mann hatte und deshalb der Unterhalt nach § 1578 Nr. 2 BGB verwirkt sein. Er ließ sie zum Nachweis durch einen Detektiv überwachen. Dieser brachte, um ein Bewegungsprofil zu erstellen, einen GPS-Sender am Fahrzeug der Ehefrau an.
Auch der 12. Senat entschied nun, dass diese Art der Übeerwachung gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Ehefrau verstoße. Die Ergebnisse seien nicht verwertbar und die Kosten für die Überwachung daher nicht zu erstatten, BGH XII ZB 107/08. Hier die Pressemeldung zum Urteil.

Schon zuvor hatte der 1. Strafsenat des BGH und das LG Mannheim ähnlich entschieden.