Freitag, 23. August 2013

Anrecht beim Versorgungsausgleich vergessen? BGH: keine Korrektur mehr möglich.

Viel öfter als man es wahrhaben will, werden bei der Scheidung im Versorgungsausgleich nicht alle Rentenansprüche erfasst, sei es, dass sich einer der Beteiligten nicht im Klaren darüber ist, welche Ansprüche er eigentlich hat, sei es, dass er einen Teil seiner Ansprüche bei seiner Auskunft einfach unterschlägt.
So ging es einer Ehefrau, die 2007 rechtskräftig geschieden wurde. 2009 starb dann ihr Mann, und im Zuge der Nachlass-Abwicklung erfuhr sie, dass er nicht nur die von ihm im Scheidungsverfahren angegebenen Ansprüche auf Altersvorsorge hatte sondern noch zusätzliche Ansprüche.
Die Frau stellte deshalb bei Gericht den Antrag, den Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG abzuändern. Damit stieß sie in 2 Vorinstanzen und zum Schluss auch beim BGH ( Beschluss vom 24.7.2013, Aktenzeichen XII ZB 340/11) auf taube Ohren:

Der Versorgungsausgleich können nur in Bezug auf Versorgungsansprüche korrigiert werden, in irgendeiner Form Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren, nicht aber auf solche, in die Entscheidung nicht einbezogen waren. Insofern habe sich nämlich der Gesetzgeber in den Materialien zum Versorgungsausgleichsgesetz (BT-Drucks. 16/10144 S. 89) eindeutig geäußert:
"Die §§ 51, 52 VersAusglG ordnen ... eine „Totalrevision“ nach neuem Recht an. In diese sind aber nur diejenigen Anrechte einzubeziehen, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG), bleiben außer Betracht. Sie waren nämlich im Scheidungsverfahren über den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen; egebenenfalls liegt insoweit eine rechtskräftige Entscheidung vor. Diese kann nicht über ein Abänderungsverfahren im Versorgungsausgleich unter Anwendung des neuen Rechts ausgehöhlt werden. Ebenso wenig kann eine Versorgung, die bei der rstentscheidung übersehen wurde, nun in die Abänderung einbezogen werden, weil diese auch damals nicht Verfahrensgegenstand war."

Dem Manko sei auch mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 20 VersausglG nicht beizukommen. Auch diese Vorschrift erfasse nicht Anrechte, die in der Ausgangsentscheidung übersehen, vergessen oder verschwiegen wurden.




Über den Versorgungsausgleich war also hier eine Korrektur nicht möglich. Und offensichtlich griffen auch die allgemeinen Möglichkeiten nicht, die einem ansonsten zu Gebote stehen: Wer nämlich im Fragebogen für den Versorgungsausgleich falsche Angaben macht, versucht und vollendet gegebenenfalls einen Prozessbetrug und kann deswegen schadensersatzpflichtig gemacht werden. Nur: Tote kann man nicht mehr bestrafen; und die Frage ist, ob bei peniblen Nachfrage bzw. entsprechenden Recherchen die Ehefrau nicht schon im Scheidungsverfahren hätte wissen müssen, dass es weitere Ansprüche gibt. Wenn ja, steht sofort die Frage der Verjährung im Raum, § 199 Ziff. 2 BGB.