Mittwoch, 11. September 2013

OLG Braunschweig: Wer sich billig einmietet, muss deshalb nicht mehr Unterhalt zahlen.

Mieter zu sein ist heutzutage meist ein kostspieliges Vergnügen. Die ständige Mietbelastung wird bei einer Unterhaltsberechnung deshalb auch mit einkalkuliert. Wer aber nicht Mieter sondern Eigentümer ist und deshalb keine Miete zahlt, muss deshalb umgekehrt einen Wohnvorteil gegen sich gelten lassen.
Die Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen vor, dass in den jeweiligen Selbstbehalten des Unterhaltsverpflichten ein Mietanteil enthalten ist, im notwendigen Eigenbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle beispielsweise monatlich Euro 360,00.
Wer mehr zahlen muss, muss glaubhaft machen, sich nicht billiger einmieten zu können, dann wird sein Selbstbehalt erhöht.

Manchmal kommt es aber auch dazu, dass jemand weniger als Euro 360,00 Miete zahlt. Muss nun der Selbstbehalt um die weniger gezahlte Miete ermäßigt werden?

Das OLG Braunschweig, Aktenzeichen 1 UF 158/12 = FamRZ 2013, 1404 hat sich dagegen ausgesprochen. Wer in den Genuss einer billigen Miete kommt, muss deswegen nicht mehr Unterhalt zahlen. Denn gleich, ob man so Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, darf man mit dem verbleibenden Geld seine Lebenssphäre so gestalten, wie man das für richtig hält, zum Beispiel nur ganz wenig Geld für das Wohnen auszugeben.
Fazit: Eine billige Miete des Unterhaltspflichtigen erhöht den Unterhaltsanspruch des Berechtigten nicht, ähnlich auch BGH XII ZR 26/04 = FamRZ 2006, 1664, 1666