Donnerstag, 21. November 2013

Unterhaltsvorschuss nach UVG auch für im Ausland lebende Kinder.

Mutter und Kind leben auf Mallorca, der Vater in Deutschland. Der Vater bezieht Hartz IV und die Mutter macht für das in Spanien lebende Kind beim Jugendamt am Wohnsitz des Vaters Unterhaltsvorschuss nach dem UVG geltend. Das Jugendamt bezieht sich auf § 1 Abs. 1 Nr 2 UVG, wonach Unterhaltsvorschuss nur derjenige bekommt, der auch in Deutschland wohnt. Es lehnt den Antrag der Mutter ab. Diese klagt und bekommt vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (5 K 409/11. DA = Fam RZ 2013, 1691 - Ls.) tatsächlich Recht.

Begründung: Zwar ist nach nationalem Recht die Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die oben genannte Vorschrift gehindert. Allerdings geht EG- Recht, nämlich die VO 1408/71. vor. Gemäß Art. 74 dieser Verordnung erhält ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbstständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des 1. Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen.

Und nachdem Mallorca zu Spanien gehört und Spanien Mitglied der EG ist, bekommt damit ein auf Mallorca lebendes Kind von deutschen Behörden UVG, solange der Vater in Deutschland arbeitslos gemeldet ist und entweder ALG 1 oder ALG 2 bezieht.

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