Montag, 2. Dezember 2013

OLG Brandenburg: Wie man im VKH-Verfahren für eine Sorgerechtsübertragung schlüssig vorträgt...

"Wer die alleinige elterliche Sorge im Rahmen des § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB beansprucht, braucht im Rahmen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe nur substantiiert vorzutragen, dass zwischen den beteiligten Eltern die Kooperationsfähigkeit fehlt, zum Wohle des Kindes die notwendigen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam zu treffen. Allein der Umstand, dass ein Elternteil den anderen bei der Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Kindes gewähren lässt, rechtfertigt aber die Aufhebung der gemeinsamen Sorge grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für unterschiedliche Auffassungen zur Gestaltung des Umgangsrechts. (amtlicher Leitsatz)", so OLG Brandenburg, 3 WF 115/13 v. 15.10.2013 = BeckRS 2013, 18887.

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