Mittwoch, 4. Dezember 2013

OLG Brandenburg zur Beiordnung eines Anwalts im Abstammungsverfahren

In Abstammungsverfahren ist nicht nur dem Vater, sondern auch allen weiteren Beteiligten  in der Regel ein Anwalt beizuordnen. Bei der nach § 78 II FamFG vorzunehmenden Güterabwägung "...sei zu berücksichtigen, dass in kaum einem anderen Verfahren als dem Vaterschaftsfeststellungsprozess eine Partei gehalten sei, ihre Privat- und Intimsphäre zu offenbaren, weshalb es nachvollziehbar und verständlich mache, dass sie sich einer Person ihres Vertrauens, nämlich ihres Verfahrensbevollmächtigten, bedienen möchte..." so OLG Brandenburg vom 10.10.2013, Az.: 3 WF 116/13 = BeckRS 2013, 18145.

Wie vernünftig ist DAS denn...?  :-))

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