Montag, 31. März 2014

OLG Brandenburg zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

Wer gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert erwerbspflichtig ist, muss nicht nur sobald wie möglich jeden einigermaßen zumutbaren Job annehmen. Er darf auch nicht einfach einen guten Job, den er schon hat, kündigen, um die Umgangsmöglichkeiten mit den Kindern dadurch zu verbessern.

Im konkreten Fall wohnte die (nicht eheliche) Familie in Prenzlau. Der Vater, von Beruf Maler und Lackierer hat einen Job in Dänemark angeboten, bei dem er 20 € netto verdiente.
Das Paar trennte sich, und die Kinder blieben bei der Mutter. Daraufhin kündigte der Vater den Job in Dänemark und nahm zunächst eine Stelle in der direkten Umgebung des Wohnsitzes der Kinder an bei der er nur drei Euro netto stündlich verdiente. Später bekam er dann eine Stelle als Hausmeister, bei der er (jeweils an den Mindest, Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern angepasst) netto 950,00 bzw. 1000,00 verdiente.

Das Amtsgericht Prenzlau waren der Meinung, der Vater habe den gut bezahlten Job in Dänemark aufgeben dürfen, um seinen Kindern "im größerem Umfang zeitlich zu Verfügung stehen zu können". Dem folgte das OLG Brandenburg nicht.

In seiner Entscheidung vom 10.3.2014, Az.: 3 UF 67/13 = BeckRS 2014, 06649 führte es aus:
"Der persönliche Wunsch des Antragsgegners nach verstärkten Umgangskontakten mit Ju. und J. stellt ihnen gegenüber unterhaltsrechtlich keinen rechtfertigenden Grund für die Aufgabe seiner gut bezahlten Tätigkeit in Dänemark dar, weil hiermit eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit verbunden war. Der Antragsgegner hat während des Zusammenlebens der Familie in Dänemark gearbeitet und seine Kontakte mit Ju. und J. auf seine freien Tage bzw. auf das Wochenende beschränkt. Um das an sich geschuldete Existenzminimum der beiden Söhne sicherzustellen, musste der erst 34 Jahre alte Antragsgegner eine entsprechende Handhabung auch nach der Trennung der Kindeseltern hinnehmen, zumal mit Blick auf seine daneben bestehende Barunterhaltspflicht gegenüber dem Sohn N. aus einer früheren Beziehung."



© Foto lia.la  / pixelio.de