Dienstag, 1. April 2014

Amtsgericht München: Erfreuliche Änderung der Rechtsprechung zum Gegenstandswert beim Versorgungsausgleich.

Soeben komme ich hocherfreut mit guten Nachrichten vom Amtsgericht München zurück:

In den Fällen, in denen wegen Kürze der Ehezeit oder wegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag vom Richter keine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen sondern allenfalls die Wirksamkeit des Ehevertrages überprüft werden muss, waren die Münchner Familienrichter bislang übereinstimmend davon ausgegangen, dass für den Versorgungsausgleich der Mindest-Gegenstandswert von Euro 1.000,00 anzusetzen war. Nun wird hiervon im Referat 542 F bewusst, und zwar unter Bezugnahme auf OLG Celle, (10 WF 347/09 = FamRZ 2010, 2103, zustimmende Anmerkung in NJW Spezial 2010, 508), eine Ausnahme gemacht.

Der Richter richtet sich streng nach § 50 FamGKG und setzt den Verfahrenswert entsprechend der Anzahl der nicht ausgeglichener Anrechte fest, und im vorliegenden Falle fielen bei 2 Anrechten statt Euro 1.000,00 erfreuliche Euro 3.060,00 an.

Auf Nachfrage begründete dies der Richter schlüssig: Das Gesetz sehe in den Fällen, in denen feststehe, welche Anzahl von Versorgungsanrechten Gegenstand des Verfahrens sei, in § 50 FamGKG eine eindeutige Regelung vor, von der nicht ohne Not abgewichen werden dürfe. Das Gesetz nehme in Kauf, dass es im Kostenrecht und insbesondere im Recht der Gegenstandswerte möglicherweise schematisch und nicht immer gerecht zugehe. Er selbst müsse auch manchmal im Versorgungsausgleich für einen Gegenstandswert von Euro 1.000,00 Stunden lang rechnen und verhandeln, während in anderen Fällen hohe Gegenstandswerte nur geringen Aufwand verursachten. Über den Gegenstandswert finde hier ein gebührenrechtlicher Ausgleich statt, den das Gesetz so gewollt habe, und in diesen Mechanismus dürfe nicht ohne Not eingegriffen werden.

Eine mehr als erfreuliche Stellungnahme. Sobald die Entscheidung vorliegt, werde ich sie als Referenzentscheidung hier veröffentlichen und versuchen, auch andere Referate sowie die umliegenden Gerichte von der Richtigkeit dieser Argumentation zu überzeugen.

Ebenso OLG Jena, BeckRS 2010, 14329, das OLG Karlsruhe, BeckRS 2010, 13344 und das AG Erfurt, BeckRS 2010, 18110.