Freitag, 11. April 2014

BGH: Auch gegen das Jugendamt kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn der Kindesumgang nicht zu Stande kommt.

Das Kind lebt in einer Pflegefamilie, das Jugendamt ist zum Vormund bestellt. Vor Gericht wurde zwischen Vater und Jugendamt eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die der Amtsrichter billigte. Das Gericht wies - wie üblich - sämtliche Beteiligten darauf hin, dass bei Verstoß gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne.
Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden, hat der Antragsteller beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5000 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Umgangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pflegemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. Das Jugendamt trug zwar vor, es habe alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt. Dieser Sachvortrag reichte den BGH (Beschluss vom 19. Februar 2014
- XII ZB 165/13) aber nicht. Er stellte fest: "Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und gegebenenfalls die Pflegeeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen."
Dafür reichte der Sachvortrag der Jugendamts offensichtlich nicht aus:

"Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche -
zusätzlichen - Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete  Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf
aber in Anbetracht ihrer schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die - dessen ungeachtet abgeschlossene -Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist. "



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