Dienstag, 29. April 2014

OLG Hamm: Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht aufgelöst werden, um damit persönliche Probleme zwischen den Eltern zu lösen.

Die Eltern sind geschieden und haben die gemeinsame Sorge. Die Mutter beantragt die allein Sorge mit der Begründung, sie habe schon seit längerem Probleme mit dem Vater, die sich in letzter Zeit massiv verstärkt hätten. Der Amtsrichter stellte fest, bei den Eltern sei keine Kooperationsfähigkeit mehr vorhanden. Es existiere zwischen ihnen ein enormes Konfliktpotenzial. In der Auseinandersetzung miteinander werde häufig keine sachliche Ebene für eine Kommunikation mehr gefunden.

Das OLG Hamm ( II-2 UF 39/13 = FamRZ 2014, 573) stellte sich auf den Standpunkt, die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge können nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken. Dies ergebe sich aus der Tragweite des mit  Art. 6 GG geschützten Elternrechts. Maßstab und Ziel eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern sondern allein das Kindeswohl.

© Foto: Gerd Altmann auf www.pixelio.de