Dienstag, 15. April 2014

OLG Hamm: Unterhaltsberechtigte Studenten müssen BaFöG in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte muss der unterhaltsberechtigte Student, um den Unterhaltspflichtigen so weit als möglich zu entlasten, BaFöG-Leistungen in Anspruch nehmen, notfalls auch ein BaFöG-Darlehen nach § 17 Abs. 2 BaFöG.

Darum ist es Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes, das keine BaFöG-Leistung beantragt hat, darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BaFöG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine Antragstellung jedenfalls zumutbar. In gleicher Weise ist es zumutbar, ein BaFöG-Darlehen zu beantragen. Allein das Argument, man habe sich nicht gleich zu Beginn des Berufslebens verschulden wollen, zählt unterhaltsrechtlich nicht. Wer nur aus diesem Grund kein BaFöG beantragt, verhält sich unterhaltsbezogen leichtfertig.

Der unterhaltspflichtige Vater hatte seiner Tochter, die mit der obigen Argumentation kein BaFöG beantragt hatte, die Zahlung von Unterhalt verweigert. Das Amtsgericht und das OLG Hamm (II-2 WF 161/13 = FamRZ 2014, 565) gewährte ihr für das Unterhaltsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe. Da ein BaFöG-Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen gewährt werde, sei dessen Inanspruchnahme jedem Studierenden in der Regel zumutbar. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann auf die Beantragung eines solchen Darlehens verzichtet werden. Solche Umstände liegen nicht schon deshalb vor, weil man in sein Berufsleben nicht mit Schulden hineingehen will.

Habe die Antragstellerin kein BaFöG-Darlehen beantragt, sei ihr in Höhe der BaFöG-Leistungen ein fiktives Einkommen zu unterstellen (Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, S. 8). Im vorliegenden Falle führte das dazu, dass die Studenten, das fiktive Einkommen mit einkalkuliert, ihren Bedarf allein decken konnte und ihr Begehr auf Ausbildungsunterhalt deshalb keinen Erfolg hatte.

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