Das Amtsgericht hatte von der grundsätzlich vorschusspflichtigen
Antragsgegnerin die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus ihrem
Vermögen verlangt, und zwar unter Einsatz des Vermögensstamms. Das sei - so das OLG Koblenz ( Beschluss vom 14.03.2014 - 13 WF 237/14
zwar nicht einschränkungslos zulässig, allerdings auch nicht als systemwidrig generell
ausgeschlossen.
Zwar sei der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Natur (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 und FamRZ 2009, 1483), gerichtet auf die Deckung eines Sonderbedarfs (BGH FamRZ 2010,, 452 19).
Daher könne bei einer solchen Konstellation insbesondere nicht ohne
Weiteres auf 115 Abs. 3 ZPO und die hierzu maßgeblichen Regelungen
abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2013 - 13 WF 717/13).
Das OLG führt im Detail aus:
"Unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zum Einsatz des
Vermögensstamms im Wege eines Verfahrenskostenvorschusses daher der
Billigkeit i. S. der §§ Abs. 1361 Satz 4, 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB 4 entspricht, wird nicht einheitlich beantwortet.
Nach einer Ansicht hat der Vorschusspflichtige schon deshalb
auch den Stamm seines Vermögens für die Finanzierung des Rechtsstreits
bzw. des Verfahrens einzusetzen, da auch bei intakter Ehe derartige
Kosten vielfach nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten, sondern
den Ersparnissen entnommen werden. Lediglich eine Rücklage für Not- und
Krankheitsfälle braucht nicht verwertet zu werden (vgl.
Wendl/Dose/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 8. Auflage 2011 § 6 Rn. 29).
Nach einer etwas restriktiveren Meinung muss der andere Ehegatte
die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel aus dem Stamm
seines Vermögens im Wege eines Verfahrenskostenvorschusses nur dann
aufbringen, wenn sein Vermögen dadurch nicht nennenswert beeinträchtigt
wird (vgl. OLG Köln MDR 1995, 791; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1194 und OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1235).
Vorliegend kann offen bleiben, welcher der vorgenannten
Ansichten der Vorzug zu geben ist. Denn das Familiengericht hat in dem
angefochtenen Beschluss aufgezeigt, dass der Antragsteller das
Immobilienvermögen seiner Ehefrau in anderen Verfahren mit ca. 1 Mio.
Euro beziffert. Auch wenn diese Angabe in der Beschwerdebegründung dahin
relativiert wird, dass man nicht wisse, welchen Wert das
Immobilienvermögen hat, gibt der Antragstellers zugleich an, dass dieses
nur noch zum Teil belastet ist. Danach entspricht die Leistung eines
Verfahrenskostenvorschusses aus dem Vermögensstamm hier auf jeden Fall
der Billigkeit."