Donnerstag, 24. April 2014

OLG Koblenz - Ein Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360 a IV BGB muss ggf. auch aus dem Vermögen geleistet werden.

Das Amtsgericht hatte von der grundsätzlich vorschusspflichtigen Antragsgegnerin die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus ihrem Vermögen verlangt, und zwar unter Einsatz des Vermögensstamms. Das sei - so das OLG Koblenz ( Beschluss vom 14.03.2014 - 13 WF 237/14
 zwar nicht einschränkungslos zulässig, allerdings auch nicht als systemwidrig generell ausgeschlossen.
Zwar sei der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Natur (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 und FamRZ 2009,  1483), gerichtet auf die Deckung eines Sonderbedarfs (BGH FamRZ 2010, 452 Randnummer 19). Daher könne bei einer solchen Konstellation insbesondere nicht ohne Weiteres auf 115 Abs. 3 ZPO und die hierzu maßgeblichen Regelungen abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2013 - 13 WF 717/13).

Das OLG führt im Detail aus:

"Unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zum Einsatz des Vermögensstamms im Wege eines Verfahrenskostenvorschusses daher der Billigkeit i. S. der §§ BGB § 1361 Abs. BGB § 1361 Absatz 4 Satz 4, 1360a Abs. BGB § 1361 Absatz 4 Satz 1 BGB entspricht, wird nicht einheitlich beantwortet.
Nach einer Ansicht hat der Vorschusspflichtige schon deshalb auch den Stamm seines Vermögens für die Finanzierung des Rechtsstreits bzw. des Verfahrens einzusetzen, da auch bei intakter Ehe derartige Kosten vielfach nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten, sondern den Ersparnissen entnommen werden. Lediglich eine Rücklage für Not- und Krankheitsfälle braucht nicht verwertet zu werden (vgl. Wendl/Dose/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Auflage 2011 § 6 Rn. 29).
Nach einer etwas restriktiveren Meinung muss der andere Ehegatte die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel aus dem Stamm seines Vermögens im Wege eines Verfahrenskostenvorschusses nur dann aufbringen, wenn sein Vermögen dadurch nicht nennenswert beeinträchtigt wird (vgl. OLG Köln MDR 1995, MDR Jahr 1995 Seite 791; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, FAMRZ Jahr 1999 Seite 1194 und OLG Karlsruhe FamRZ 2011, FAMRZ Jahr 2011 Seite 1235).
Vorliegend kann offen bleiben, welcher der vorgenannten Ansichten der Vorzug zu geben ist. Denn das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigt, dass der Antragsteller das Immobilienvermögen seiner Ehefrau in anderen Verfahren mit ca. 1 Mio. Euro beziffert. Auch wenn diese Angabe in der Beschwerdebegründung dahin relativiert wird, dass man nicht wisse, welchen Wert das Immobilienvermögen hat, gibt der Antragstellers zugleich an, dass dieses nur noch zum Teil belastet ist. Danach entspricht die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus dem Vermögensstamm hier auf jeden Fall der Billigkeit."